Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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2) sofern fünf Prozent übersteigende Fehler in der bei Aufstellung des 
Katasters zum Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen werden. 
Ueber die Anträge auf Berichtigung des Katasters aus den vorgedachten 
Gründen entscheidet der Vorstand des Verbandes. 
S. 11. 
Wenn fuünf Jahre nach der Aufsiellung des ersten Katasters verflossen 
sind, kann auf Antrag des Vorstandes eine allgemeine Revision des Katasters 
von der Regierung zu Frankfurt a. d. O. angeordnet werden. 
Dabei ist das für die ersie Katasteraufsiellung vorgeschriebene Verfahren 
u beobachten; der Regierungskommissarius hat zwei vom Vorstande des Ver- 
andes gewählte Sachverständige zuzuziehen, von denen die Einschätzung der 
Grundslücke in die besiimmten Klassen unter seiner Leitung zu bewirken ist. 
Der Kommissarius kann sich bei dem Einschätzungsgeschäft zeitweise durch 
einen Feldmesser vertreten lassen. Der Vorstand ist befugt, den Boniteuren zu 
ihrer Information ortskundige Personen zuzuordnen. 
S. 12. 
Expropria- Dem Verbande wird zur vollständigen Ausführung des Meliorations- 
tionsrcht. planes und der damit in Verbindung siehenden Anlagen das Recht zur Expro- 
priation verliehen. 
Insbesondere ist der Verband befugt, gegen Entschadigung zu fordern: 
1) die Aufhebung und Veränderung von Stauwerken und Schleusen, 
2) den zeitweisen Stillstand von Mühlen, 
3) die Abtrecung des erforderlichen Grund und Bodens, 
4) die Entnahme von Baumaterialien, 
5) die Fortnahme von Baumen und Sträuchern, 
6) die Einräumung einer Servitut und die vorübergehende Benutzung von 
Grundstücken. 
Die Genossen des Verbandes haben den erforderlichen Grund und Boden 
zur Regulirung der Entwässerungszüge soweit ohne Entschädigung abzutreten, 
als der bisherige Nutzungswerth voraussichtlich durch die ihnen zu überweisende 
Grasnutzung der Böschungen, die Uebereignung des etwa verlassenen Flußbettes 
innerhalb shrer Grenzen und die sonstigen durch die Meliorationsanlagen er- 
wachsenden zufälligen Vortheile aufgewogen wird. 
G. 13. 
Das Expropriationsverfahren, welches erst dann eintritt, wenn eine güt- 
liche
	        
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