Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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liche Einigung zwischen den Interessenten nicht erreicht wird, leitet die Regierung 
zu Frankfurt a. d. O. nach den Vorschriften des Gesetzes uͤber die Benutzung der 
Privatfluͤsse vom 28. Februar 1843. 
Derselben steht danach auch die Entscheidung daruͤber zu, welche Grund- 
stuͤcke in Anspruch zu nehmen sind, vorbehaltlich des innerhalb einer Praͤklusiv- 
frist von sechs Wochen einzulegenden Rekurses an den Minister fuͤr die land- 
wirthschaftlichen Angelegenheiten. 
Die Ermittelung und Festsetzung der Entschaͤdigung erfolgt ebenfalls durch 
die Regierung zu Frankfurt a. d. O. vorbehaltlich des dem Provokaten innerhalb 
sechs Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung zustehenden Rekurses an 
das Reoisionskollegium für Landeskultursachen zu Berlin (Fh. 45. bis 51. des 
Gesetzes vom 28. Februar 1843.). Wegen Auszahlung und Verwendung der 
Geldverguͤtigung fuͤr die der Expropriation unterworfenen Grundstuͤcke kommen 
die fuͤr den Chausseebau der Provinz Brandenburg bestehenden gesetzlichen Be- 
stimmungen zur Anwendung. — Die Uebergabe der Grundstücke und die Aus- 
führung der Bauten wird durch die Einwendungen gegen die vorläufig festge- 
setzte Entschaͤdigung nicht aufgehalten, und ist noͤthigenfalls durch administrative 
Exekution von der betreffenden Landesbehoͤrde zu erzwingen. 
  
S. 14. 
Die Angelegenheiten des Verbandes werden geleitet von einem Vorstande. Janere Vu- 
Dieser wird gebildet aus einem Direktor als Vorsitzenden und vier Mit= lstes br Se- 
gliedern. dessen Belte 
Der Direktor und die Vorstandsmitglieder bekleiden ein Ehrenamt. anb Befnonise. 
Fuͤr die Schauen erhalten dieselben eine Fuhrkostenentschaͤdigung von zwei 
Thalern pro Tag und Person. Dem Direktor ist außerdem eine Entschaͤdigung 
fuͤr Buͤreauaufwand zu gewaͤhren, welche die Regierung zu Frankfurt a. d. O. 
auf Anhoͤren des Vorstandes festsetzt. 
K. 15. 
Zur Wahl der Vorstandsmitglieder wird das Entwässerungsgebiet in fünf 
Bezirke getheilt, von denen 
der erste Bezirk aus der Herrschaft und der Stadt Bomst und den 
Dorfschaften Groß= und Klein-Posemukel, 
der zweite Bezirk aus den Rittergütern beziehungsweise Dorfschaften 
Kranz, Kuschten, nebst Chlastawe und Groß-Dammer, 
der dritte Bezirk aus dem Rittergute Klein-Dammer, den Dorfschaften 
Kotmin, Klein-Dammer, Rogsen, Kutschkau und der Stadt Brätz, 
der vierte Bezirk aus den beiden Rittergütern und der Dorfschaft 
Stentsch und 
(Nr. 5914) der
	        
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