Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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der fünfte Bezirk aus den Riktergütern beziehungsweise Dorfschaften 
Muschten, Koppen, Lagowitz mit der Kolonie Neue-Welt, Alten- 
hof, Wischen, Leimnitz und dem Kbniglichen Domainen= und 
Forstfiskus 
gebildet wird. 
In jedem Bezirke wird ein Vorstandsmitglied und ein Stellvertreter 
gewählt. 
Die Grundbesitzer der einzelnen Bezirke sind jedoch nicht gebunden, das 
Vorstandsmitglied und dessen Stellvertreter, deren Wahl ihnen zuslehr, aus 
ihrem Bezirke zu wählen; sie dürfen vielmehr ihre Wahl auch auf Grundbescher 
anderer Bezirke des Genossenschaftsgebiets richten. 
Diie Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter werden durch absolure 
Stimmenmehrheit in Wahlversammlungen gewählt, an welchen der Fiskus und 
die Besitzer derjenigen Güter, welche einen besonderen Gemeindebezirk bilden, 
persönlich oder durch Bevollmachrigte, beziehungsweise gesetzliche Verkreter, und 
die betheiligten Ortschaften durch deren Vorstätdde Theil nehmen. 
Die Betheiligung an der Melioration mit einer Fläche bis zu 500 Durch- 
schnittsmorgen giebt Eine Stimme, mit mehr als 500 Durchschnittsmorgen 
giebt zwei, mit mehr als 1000 Durchschnittsmorgen giebt drei Stimmen. ei 
Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Die Wahl gilt fuͤr sechs Jahre; alle 
drei Jahre scheidet die Haͤlfte aus und wird durch Neuwahl ersetzt. 
Die das erste Mal ausscheidenden zwei Vorstandsmitglieder werden 
durch das Loos bestimmt. Der Direktor scheidet mit den beiden anderen Vor- 
standsmitgliedern das zweite Mal aus. Die Wiederwahl der Ausscheidenden 
ist zulaͤssig. 
Die Stellvertreter nehmen in Krankheits- und Behinderungsfaͤllen des 
Vorstandsmitgliedes dessen Stelle ein. Außerdem tritt, wenn ein Vorstands- 
mitglied während seiner Wahlzeit stirbt, oder seinen Wohnsitz in der Gegend 
aufgiebt, dessen Stelloertreter für die Dauer der Wahlperiode ein. Nur für 
den Worsictzenden findet, wenn dieser letztere Fall eintritt, eine Ersatzwahl statt. 
F. 16. 
Die Vorstandesmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden auf 
sechs Jahre. Sind die Stimmen gleich, so entscheidet unter den gewählten 
Kandidaten die Regierung zu Frankfurt a. d. O. unbeschadet ihres Rechts, 
der Wahl die Bestätigung überhaupt zu versagen. 
Wird die Bestätigung versagt, so schreitet der Vorstand zu einer neuen 
Wahl. Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, oder die Wahl verweigert, so 
steht der vorgenannten Regierung aus den übrigen Vorstandsmitgliedern die Er- 
nennung auf sechs Jahre zu. 
Die Regierung zu Frankfurt a. d. O. ernennt die Wahlkommissarien und 
stellt die Wahlliste fest. Vei 
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