Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Bei spaͤter etwa hervortretendem Beduͤrfniß kann auf Antrag des Vor- 
standes der Wahlmodus von der mehrgedachten Regierung unter Genehmigung 
des Ministers fuͤr die landwirthschaftlichen Angelegenheiten anderweit regulirt 
werden. Die Pruͤfung der Wahlen steht dem Vorstande selbst zu. Im Uebri- 
gen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Verpflichtung zur An- 
nahme unbesoldeter Stellen, die Vorschriften über Gemeindewahlen analogisch 
anzuwenden. 
K. 17. 
Der Vorstand hat über alle Angelegenheiten des Verbandes zu beschließen, 
soweit dieselben nicht dem Vorsitzenden (Direktor) überwiesen sind, insbesondere: 
a) über die zur Erfüllung der Sozietatszwecke nothwendigen und nützlichen 
Einrichtungen und über die Bauanschläge; 
b) über den Jahresetat und die erforderlichen gewöhnlichen und außer- 
gewöhnlichen Ausschreiben, sowie über die Decharge der Jahres- 
rechnungen; 
P) über etwaige Anleihen; 
d) über Vertrage (s. jedoch §. 25.); 
ee) über die Benutzung der etwa zu erwerbenden Grundsiücke oder des 
sonstigen Vermögens des Verbandes; 
I)über die Annahme des Rendanten und der erforderlichen Unter- 
beamten; 
8) über die Geschäftsanweisungen; 
h) über die Reoision der Anlagen durch einen qualifizirten Baubeamten. 
Der Orektor ist stimmberechtigter Vorsitzender mit entscheidendem Votum 
bei Stimmengleichheit. 
Die Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes erfolgt durch den Vor- 
sitzenden; der Vorstand ist aber berechtigt, von der Ausführung der Beschlüsse 
sich Ueberzeugung zu verschaffen. Beschlüsse des Vorstandes, welche der Vor- 
sitzende für gesetzwidrig oder dem Gemeinwohl nachtheilig erachtet, hat der- 
selbe zu beanstanden und die Emscheidung der Regierung einzuholen. 
S. 18. 
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich: 
a) zu den Projekten über den Bau neuer Anlagen; 
b) zu Anleihen; 
pc) zur Veraußerung von Grundstäcken des Verbandes. 
Jahh#s 1864. (Nr. 5912.) 62 . 19.
	        
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