Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Landespolizeibehörde und in höherer Inslanz des Ministers für die landwirth- 
schaftlichen Angelegenheiten. Die Regierung hat darauf zu halten, daß die 
Bestimmungen des Statuts beobachter, die Anlagen gut ausgeführt und er- 
halten und die etwaigen Schulden regelmaßig verzinst und getilgt werden. 
Die Regierung entscheidet über die Beschwerden gegen die Beschlüsse 
des Vorstandes und des Direktors, sofern der Rechtsweg nicht zulässig und 
eingeschlagen ist, und setzt ihre Emscheidung nöthigenfalls exekutioisch in Vollzug. 
Die Regierung ist befugt, von der Verwaltung des Verbandes jederzeit 
Kenntniß zu nehmen, nach Anhörung des Vorstandes eine Geschäftsanweisung 
für den Verband zu ertheilen und auf Grund des Gesetzes vom 11. März 
1850. über die Polizeiverwaltung die nöthigen Polizeiverordnungen zu erlassen 
zum Schutze der vom Verbande zu unterhaltenden oder zu beaufsichtigenden 
Anlagen. 6.3 
1. 
Wenn der Vorstand es unterlaͤßt oder verweigert, die dem Verbande 
nach diesem Statute oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haus- 
haltsetat zu bringen, oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die Regierung 
nach Mnblrung des Vorstandes die Eintragung in den Etat von Amtswegen 
bewirken, oder stellt die außerordentlichen Ausgaben fest und verfügt die Ein- 
ziehung der erforderlichen Beiträge. 
Gegen diese Entscheidung steht dem Vorstande innerhalb zehn Tagen die 
Berufung an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu. 
* 
Die Regierung hat auch darauf zu halten, daß den Beamten des Ver- 
bandes die ihnen zukommenden Besoldungen unverkürzt zu Theil werden, und 
etwaige Beschwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges. 
g. a3. 
An den vom Verbande zu unterhaltenden Hauptenwaͤsserungszuͤgen muͤssen Beschrankar- 
drei Fuß, vom oberen Rande ber Boͤschung ab gerechnet, unbeackert und mit den der ale- 
dem Weidevieh verschont bleiben. Auch Baume und Hecken dürfen auf dieser w 
Fläche nicht geduldet werden. 
Bei der Räumung müssen die Eigenthümer der angrenzenden Grund- 
stücke den Auswurf, dessen Eigenthum ihnen dagegen zufallt, aufnehmen und 
binnen vier Wochen nach der Räumung — wenn aber die Räumung vor der 
Ernte geschieht, binnen vier Wochen nach der Erme — bis auf Eine Ruthe 
Entfernung von dem Borde wegschaffen. Aus besonderen Gründen kann der 
Direktor diese Frist verlängern. 
Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Paragraphen können in ein- 
zelnen Fallen vom Vorstande des Verbandes mit Genezunong der Regierung 
gestatter werden. 
Die Grasnutzung bis zum Wasserspiegel behalten die Adjazenten. 
(Nr. 5012) K. 34
	        
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