Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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g. 34. 
Sqiedsgeriht. Die Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern der Soziecät über das 
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf 
speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten entstehen, ge- 
hören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Doagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten der So- 
Hietät oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen 
etreffende Beschwerden vom Genossenschaftsdirektor untersucht und entschie- 
den, insofern nicht einzelne Gegenstände in diesem Stature ausdrücklich an eine 
andere Behörde gewiesen sind. 
Gegen die Enscheidung des Direktors steht jedem Theile der Rekurs 
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung 
des Bescheides an gerechnet, bei dem Genossenschaftsdirektor angemeldet 
werden muß. 
Das Schiedsgericht besieht aus drei Mitgliedern und entscheidet nach 
Stimmenmehrheit. Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unter- 
liegende Theil trägt die Kosten. 
Die drei Mitglieder des Schiedsgerichts nebst einem Stellvertreter für 
jedes Mitglied werden vom Vorstande auf sechs Jahre gewählt. 
Wählbar ist jeder Inländer, der die Eigenschaft eines Gemeindewählers 
hat und nicht Mitglied der Sozietät ist; jedoch muß eines der drei Mitglieder 
zum höheren Richteramte qualifizirt sein; dieses Mitglied führt den Vorsitz. 
g. 35. 
zn e e Die Ausführung der Meliorationsbauten nach dem festgestellten Reguli- 
nungen U, rungsplane und den Beschlüssen des Vorstandes wird unter Konrrole des letz- 
führung der teren einer besonderen „Baukommission für die Melioration der Obra-Niederung 
Reellorstieus oberhalb der Hammermühle bei Bomst“ übertragen. 
bauten. 
—— Diese besteht aus 
a) einem Regierungskommissarius, 
b) einem Bautechniker, 
welche beide von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen- 
heiten ernannt werden, 
c) einem Vorstandsmitgliede. 
Letzteres wird von dem Vorstande aus seiner Mitte gewaͤhlt, kann sich 
aber fuͤr einzelne Geschaͤfte durch das betreffende Bezirksmitglied des Vor- 
standes vertreten lassen. Der e#ierungerommisarius versieht während der 
Bauzeit zugleich die Geschäfte des Genossenschafrsdirektors. 
g. 36.
	        
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