Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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g. 36. 
Die Baukommission faßt ihre Beschluͤsse nach Stimmenmehrheit. Sie 
besorgt insbesondere auch die Erwerbung und Abschreibung der Grundstuͤcke, 
deren Ankauf zur Ausfuͤhrung des festgestellten Regulirungsplanes nothwendig ist. 
K. 37. 
Die Vertrage, welche die Baukommission abschließt, sind von allen drei 
Kommissionsmitgliedern zu vollziehen. 
Verträge bei Gegenständen über fünfhundert Thaler bedürfen zu ihrer 
Gültigkeit der Genehmigung des Vorstandes. 
S. 38. 
Sobald die Ausführung der Meliorationsanlagen bewirkt ist, hört das 
Mandat der Baukommission auf und sie übergiebt die Anlagen mit der Bau- 
rechnung und einem Nachweise der ausgeführten Bauwerke und der Inven- 
tarienstücke dem Vorstande zur ferneren Verwaltung. 
Streitigkeiten, welche dabei entstehen möchten, werden von der Regierung 
zu Frankfurt a. d. O., in höherer Instanz von dem Minister für die landwirth- 
schaftlichen Angelegenheiten entschieden, ohne daß der Rechtsweg zulässig ist. 
Die Baurechnung wird nach Anhbren des Vorstandes demnächst von 
der genannten Regierung dechargirt. 
Die Remuneration des Regierungskommissarius und des Bautechnikers 
während der Bauzeit wird aus der Scaatskasse bestritten. 
K. 39. 
Abänderungen des vorstehenden Statuts können nur unter landesherr- — 
ung. 
licher Genehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsieigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Carlsbad, den 27. Juni 1864. 
(I. S.) Wilhelm. 
Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
  
(Nr. 5912—5914) (Nr. 5913.)
	        
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