Statut
der
Berlin-Görlitzer Eisenbahn-Gesellschaft.
A.
Allgemeine Bestimmungen.
. 1.
Name und Zweck der Gesellschaft.
Unter der Benennung: „Berlin-Görlitzer Eisenbahngesellschaft“ wird eine
Aktiengesellschaft errichlef, welche den Bau, die vollsiändige Ausrüstung und
den Betrieb einer von der Allerhöchsten Bestatigung dieses Statuts in längstens
vier Jahren zu vollendenden Eisenbahn von Berlin durch die Niederlausitz über
Cottbus nach Görlitz zum Zweck hat.
g. 2.
Art der Benutzung.
Die Gesellschaft wird die Transporte auf der Bahn durch Dampfwagen
auf eigene Rechnung betreiben, auch — soweit sie es ihrem Interesse gemaͤß
sindet, oder gesetzlich dazu verpflichtet ist — anderen die Benutzung der Bahn
zu Personen= und Gütertransporken gegen Entrichtung eines beslimmten Bahn-
geldes gestatten.
Sie kann auch unter Genehmigung des Handelsministers einer anderen
Eisenbahnverwaltung den gesammten Betrieb der Bahn durch besonderen Ver-
trag überlassen.
Sollte in Folge weiterer Vervollkommnung in den Transportmitteln eine
noch bessere und wohlfeilere Förderung der Transporte, als auf Eisenschienen
und mittelst Lokomotiven, möglich werden, so kann die Gesellschaft auch das
neue Beförderungsmittel, vorbehaltlich der Genehmigung des Staats, herstellen
und benutzen.
K.3.