Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

Statut 
der 
Berlin-Görlitzer Eisenbahn-Gesellschaft. 
A. 
Allgemeine Bestimmungen. 
. 1. 
Name und Zweck der Gesellschaft. 
Unter der Benennung: „Berlin-Görlitzer Eisenbahngesellschaft“ wird eine 
Aktiengesellschaft errichlef, welche den Bau, die vollsiändige Ausrüstung und 
den Betrieb einer von der Allerhöchsten Bestatigung dieses Statuts in längstens 
vier Jahren zu vollendenden Eisenbahn von Berlin durch die Niederlausitz über 
Cottbus nach Görlitz zum Zweck hat. 
g. 2. 
Art der Benutzung. 
Die Gesellschaft wird die Transporte auf der Bahn durch Dampfwagen 
auf eigene Rechnung betreiben, auch — soweit sie es ihrem Interesse gemaͤß 
sindet, oder gesetzlich dazu verpflichtet ist — anderen die Benutzung der Bahn 
zu Personen= und Gütertransporken gegen Entrichtung eines beslimmten Bahn- 
geldes gestatten. 
Sie kann auch unter Genehmigung des Handelsministers einer anderen 
Eisenbahnverwaltung den gesammten Betrieb der Bahn durch besonderen Ver- 
trag überlassen. 
Sollte in Folge weiterer Vervollkommnung in den Transportmitteln eine 
noch bessere und wohlfeilere Förderung der Transporte, als auf Eisenschienen 
und mittelst Lokomotiven, möglich werden, so kann die Gesellschaft auch das 
neue Beförderungsmittel, vorbehaltlich der Genehmigung des Staats, herstellen 
und benutzen. 
K.3.
	        
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