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S. 3.
Bahnlinie und Bauplan.
Die Bahnlinie hat das Königliche Ministerium für Handel, Gewerbe
und offenrliche Arbeiten festzustellen; auch unterliegen der Genehmigung desselben
die speziellen Bauprojekte und Anschlge.
Von dem festgestellten Bauplane darf nur unter besonderer Genehmigung
des vorbezeichneten Ministeriums abgewichen werden.
S. 4.
Domizil und Gerichtsstand.
Das Domizil der Gesellschaft und der Sitz ihrer Verwaltung ist Görlig.
g. 5.
Fonds der Gesellschaft.
Das zum Bau der Berlin-Goͤrlitzer Eisenbahn nebst Zubehoͤr, zur An-
schaffung des Betriebsmaterials nebst Zubehoͤr, zur Besireitung der General-
kosten, einschließlich der Kosien der Vorarbeiten, sowie zur Verzinsung der
Aktien bis zu dem iim F. 22. bestimmten Zeitpunkte, erforderliche Kapital der
Gesellschaft besieht:
a) in einem Grundkapitale von 10,000,000 Rthlr. Pr. Krt.
in Worten: zehn Millionen
Thaler Preußisch Kurant,
ober 1,500,000 Pfd. Serl.
in Worten: Eine Million
fünfmalhundert tausend
Pfund Sterling;
b) in einem Reserve-Bauka=
pitale d0do ... 1,000,000
in Worten: Eine Million
Thaler Preußisch Kurant,
oer 150,000
in Worten: Einhundert
und funfzig kansend Pfund
Sterling, dessen Emission
und Verwendung jedoch
nur in den unten bestimm-
ten Fällen und zu den
dabei benannten Zwecken
erfolgen darf,
in Summa 11,000,000 Rithlr. Pr. Krt. = 1,050,000 Pfd. Sirl.
in Worten: Eilf Millionen Thaler Prenßisch Kurant oder Eine Million
sechshundert funfzig Tausend Pfund Sterlung, "
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