Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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S. 3. 
Bahnlinie und Bauplan. 
Die Bahnlinie hat das Königliche Ministerium für Handel, Gewerbe 
und offenrliche Arbeiten festzustellen; auch unterliegen der Genehmigung desselben 
die speziellen Bauprojekte und Anschlge. 
Von dem festgestellten Bauplane darf nur unter besonderer Genehmigung 
des vorbezeichneten Ministeriums abgewichen werden. 
S. 4. 
Domizil und Gerichtsstand. 
Das Domizil der Gesellschaft und der Sitz ihrer Verwaltung ist Görlig. 
g. 5. 
Fonds der Gesellschaft. 
Das zum Bau der Berlin-Goͤrlitzer Eisenbahn nebst Zubehoͤr, zur An- 
schaffung des Betriebsmaterials nebst Zubehoͤr, zur Besireitung der General- 
kosten, einschließlich der Kosien der Vorarbeiten, sowie zur Verzinsung der 
Aktien bis zu dem iim F. 22. bestimmten Zeitpunkte, erforderliche Kapital der 
Gesellschaft besieht: 
a) in einem Grundkapitale von 10,000,000 Rthlr. Pr. Krt. 
in Worten: zehn Millionen 
Thaler Preußisch Kurant, 
ober 1,500,000 Pfd. Serl. 
in Worten: Eine Million 
fünfmalhundert tausend 
Pfund Sterling; 
b) in einem Reserve-Bauka= 
pitale d0do ... 1,000,000 
in Worten: Eine Million 
Thaler Preußisch Kurant, 
oer 150,000 
in Worten: Einhundert 
und funfzig kansend Pfund 
Sterling, dessen Emission 
und Verwendung jedoch 
nur in den unten bestimm- 
ten Fällen und zu den 
dabei benannten Zwecken 
erfolgen darf, 
in Summa 11,000,000 Rithlr. Pr. Krt. = 1,050,000 Pfd. Sirl. 
in Worten: Eilf Millionen Thaler Prenßisch Kurant oder Eine Million 
sechshundert funfzig Tausend Pfund Sterlung, " 
(Nr. 5017.) 6° Die-
	        
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