Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Dieses Kapital wird aufgebracht: 
ad a 1) durch 50,000 Stück Stammaktien zu je 100 Rehlr. oder 15 Pfd. 
Etrl., giebt ............. 5,000,000 Nrhlr. = 750,000 Pfd. Strl. 
2) durch 25,000 Stück Stamm- 
Priorirätsaktien zu je 200 
Rehlr. oder 30 Pfo. Strl., 
giebt .... . . . .. 5,000,000 = 750,000 2 
ad b. sofern und soweit der Bedarf 
eintritt: 
1) durch 5000 Stuͤck Stamm- 
aktien zu je 100 Rthlr. oder 
15 Pfd. Sirl., giebt. .. . 500,000 = 75,000 - 
2) durch 2500 Stuͤck Stamm- 
Prioritaͤtsaktien zu je 200 
Rthlr. oder 30 Pfd. Strl., 
giebtt. 500,000 = 75,000. 
in Summa 11,000,000 Rthlr. = 1,050,000 Pfd. Strl. 
Das Reserve-Baukapital darf nur in Anspruch genommen, emittirt und 
verwendet werden, sofern und soweit zum Grunderwerb — Tit. I. —, zur 
Herstellung der Bahnhöfe 2c. — Tit. XII. — und zur Verzinsung des Bau- 
kapitals — Tit. XVII. des Kostenanschlags — zusammen mehr als 2,915,000 
Thaler nachweislich erforderlich sein sollten. « 
In allen Faͤllen dieser Art gilt in Betreff des Verhaͤltnisses zwischen 
den auszugebenden Stamm- und Stamm-Prioritäͤtsaktien die im H. 10. ent- 
haltene Beslimmung. 
  
K6. 
Reservesonds. 
Nach Ablauf des ersten Betriebsjahres wird zunächst ein Reservefonds 
gebildet. Derselbe ist besiummt zur Deckung der in außerordentlichen Fällen 
nöthigen Ausgaben und der Kosien für die Vermehrung der Betriebsmittel, 
welche nach Ablauf des ersten Berriebsjahres nothwendig befunden wird. 
Diesem Reservefonds werden überwiesen: 
a) der Bektrag derjenigen Zinsen und Dividenden, die nicht rechtzeitig er- 
faben und deshalb gemäß §. 24. zu Gunsten der Gesellschaft verfal- 
en sind; 
b) ein Zuschuß aus den Betriebseinnahmen, der vom Verwaltungsrathe 
nach Bedürfniß fesigesetzt wird, aber pro anno nicht mehr als ein 
Zehntheil Prozent des Anlagekapitals der Gesellschaft betragen soll, 
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