Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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1860., isi die Gesellschaft auch verpflichtet, die begleitenden Poslkonduk- 
teure und das expedirende Posipersonal unentgeltlich zu befördern. 
4) Die Gesellschaft gestattet unentgeltlich die Anlage eines Staakstelegra- 
phen längs der Babn unter den von dem Handeleminister festzuslellen- 
den Bedingungen, ist auch verpflichtet, nach Maaßgabe der Anordnung 
des Staates den Eisenbahntelegraphen zur Benutzung von Staats= 
und Privatdepeschen einzurdumen. 
5) Die Gesellschaft hat auch den Anordnungen, welche wegen polizeilicher 
Beaussichtigung der beim Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen 
werden, pünktlich nachzukommen und die aus diesen Anordnungen er- 
wachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige Anslel= 
lung eines besonderen Polizei-Aufsichtspersonals entstehenden Kosten zu 
tragen. Sie ist verpflichter, die nörhigen Zuschüsse zu der in Gemäß-= 
heit des Gesetzes vom 21. Dezember 1846. (Gesetz-Samml. für 1847. 
S. 21.) für die Bauarbeiter einzurichtenden Krankenkasse zu leisten. 
Nicht minder wird die Gesellschaft den Anforderungen der zustandigen 
Behorde wegen Genügung des kirchlichen Beoürfnisses der beim Bau 
beschäftigten Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und er- 
forderlichen Falles auch die Tragung der dadurch erwa bedingten Koslen 
übernehmen. 
6) Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach Maaßgabe der jetzt und künftig 
bestehenden Grundsätze für die Staatseisenbahnen für ihre Beamten 
und Arbeiter Pensions-, Wittwenverpflegungs= und Unterstützungs= 
kassen einzurichten und zu denselben die erforderlichen Beiträge zu 
leisten. 
7) Die Gesellschaft int verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwaͤrter, 
Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer techni- 
schen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Cidvil-Anslel- 
lungsberechtigung entlassenen Militairs des Königlich Preußischen Heeres, 
sann dieselben das 35. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, zu 
wählen. 
K. 9. 
Verwaltung und Verfassung. 
Die Interessen der Gesellschaft werden wahrgenommen: 
1) ducch die Gesammtheir der Aktionaire in der Generaloersammlung 
(. 27. ff.); 
2) durch den Verwaltungsrath, beslehend aus funfzehn Mitgliedern, und 
3) durch drei Revisoren. 
(Nr. 8917.) . 10.
	        
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