Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Wenn die Gesellschaft das Unternehmen aus irgend einem Grunde nicht 
nach Maaßgabe des der Genehmigung des Handelsministers unterliegenden 
Bauausführungsplans fortsetzt und zu Ende führt, so ist die Staatsreglerung 
berechtigt, das Depot zur Fortsetzung des Bahnbaues zu verwenden. 
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Folge der Nichtzahlung der ausgeschriebenen Raten. 
Ein Aktionair, der eme ausgeschriebene Rate zur festgesetzten Zeit nicht 
einzahlr, ist verpflichtet, außer der Nachzahlung der rucksiändigen Rate nebst 
den gesetzlichen Verzugszinsen pro anno, eine Konvemionalstrafe von zehn Pro- 
zent der rücksländigen Rate zur Gesellschaftskasse zu entrichten und wud hierzu 
vom Verwaltungsrathe durch dreimalige öffemliche Bekanntmachung, deren 
letzte wenigstens vier Wochen vor dem für die Eingahlung festgesetzten Schluß- 
termine zu veröffentlichen und in welcher nicht der Name, sondern die Nummer 
des Quittungsbogens anzugeben ist, aufgefordert. 
Wird auch dieser Aufforderung nicht Folge geleister, so ist der Verwal- 
tungsrath nach seiner Wahl berechtigt, entweder den säumigen Aktionair im 
Rechtswege zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten anzuhalten, oder die bis 
dahin auf die betreffende Aktie eingezahlten Raten als verfallen, die Ansprüche 
auf den Empfang der gezeichneten Abtie durch öffentliche Bekanntmachung, 
unter Angabe der Nummer des Quittungsbogens, für erloschen und den Quit- 
tungsbogen selbst für null und nichtig zu erklären. 
An Stelle der auf diese Weise unter Berücksichtigung der Bestimmung 
des Artikels 222. Nr. 2. des Handelsgesetzbuches ausscheldenden Aktionaire 
können neue Aktienzeichner zugelassen werden, denen die betreffenden verfallenen 
Einzahlungen der säumigen ersien Aktionaire anzurechnen und mit denen die 
Bedingungen für die Uebernahme der Zeichnungen durch den Verwaltungsrath, 
unbeschadet der Verpflichtung zur Volleinzahlung der Aktie, zu vereinbaren sind. 
Ist durch diese, lediglich nach dem Ermessen des Verwaltungsrathes fesi- 
ustellende Vereinbarung die vollständige Oeckung des Restes des Nominal- 
etrages der betreffenden Aktien nicht zu erlangen, so bleibt doch der erste 
Zeichner — ungeachtet der geschehenen Annullirung seiner Rechte aus der Zeich- 
nmung — für den Ausfall persönlich verhaftet. 
Die aus einer Vereinbarung mit einem für einen säumigen Aktionair 
eintretenden neuen Zeichner etwa erwachsenden Vortheile fließen dem Erneue- 
rungsfonds (G. 7.) zu. 
g. 18. 
Quittungsbogen. 
Bis zur Berichtigung des vollen Nominalbetrages und wirklichen Aus- 
fertigung der Aktien werden über die geschehene Einzahlung der einzelnen Raten 
Quittungsbogen unter fortlaufender Nummer nach dem beiliegenden Schema Il. 
ausgefertigt, die auf den Namen des Aktienzeichners lauten und nach geschehe- 
(Nr. 5917.) 67- ner
	        
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