Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 496 — 
ner Vollzahlung des Nominalbetrages der gezeichneten Aktien gegen diese selbst 
ausgetauscht werden. 
Die Quiktungsbogen werden mit drei Faksimile-Unterschriften des Ver- 
waltungsrathes versehen. 
. 19. 
Aushändigung der Aktien. 
Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominalberragen eines Quittungs- 
bogens wird dem darin benannten Aktionair oder dessen Cessionar, oder dem- 
jenigen, welcher sich als rechtmäáßiger Besitzer ausweiset, gegen Rückgabe des 
Qulitungsbogens die gemäß F. 15. ausgefertigte Aktie ausgehändige. 
Die Richtigkeit der Cession eines Quittungsbogens zu prüfen, ist die 
Gesellschaft zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. 
F. 20. 
Verhaftung der Aktionaire. 
Kein Aktionair ist über den Betrag der gezeichneten Aktien hinaus zu 
Einzahlungen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verpflichtet. 
. 21. 
Jinsen der Einzahlungen. 
Die Stammaktien der Gesellschaft, beziehungsweise die darauf geleisteten 
Einzahlungen werden während der Bauzeit mit vier Prozent, die Stamm-Prio- 
ritcksaktien, beziehungsweise die auf dieselben geleisteten Einzahlungen mit fünf 
Prozent pro ahno bis zum Ablaufe der Bauzeit verzinst. 
Für die hiernach baar zu zahlenden Zinsen der volleingezahlten Aktien 
O)ferrigt der Verwaltungsrath nach dem beiliegenden Schema C. Kupons aus, 
welche mit den Aktien zusammen ausgehändigt werden und gegen deren Ein- 
lieferung die Zahlung der Zinsen an den auf den Kupons bestimmten Jahlungs- 
orken und in den dort bestimmten Terminen stattfindet. 
Die Bahn kann streckenweise in Betrieb gesetzt werden. 
g. 22. 
Dividenden und deren Feflstellung. 
Mit Ablauf des Semesters (30. Juni, 31. Dezember), in welchem die 
Bahn vollstandig fertig und in ihrer ganzen Ausdehnung in Betrieb gesetzt 
wird, hört die Verzinsung der Aktien aus dem Baukapitale auf und wird statt 
derselben der, vom 1. Juli resp. vom 1. Januar des auf die Betwiebarröffnung 
fo
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.