— 496 —
ner Vollzahlung des Nominalbetrages der gezeichneten Aktien gegen diese selbst
ausgetauscht werden.
Die Quiktungsbogen werden mit drei Faksimile-Unterschriften des Ver-
waltungsrathes versehen.
. 19.
Aushändigung der Aktien.
Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominalberragen eines Quittungs-
bogens wird dem darin benannten Aktionair oder dessen Cessionar, oder dem-
jenigen, welcher sich als rechtmäáßiger Besitzer ausweiset, gegen Rückgabe des
Qulitungsbogens die gemäß F. 15. ausgefertigte Aktie ausgehändige.
Die Richtigkeit der Cession eines Quittungsbogens zu prüfen, ist die
Gesellschaft zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet.
F. 20.
Verhaftung der Aktionaire.
Kein Aktionair ist über den Betrag der gezeichneten Aktien hinaus zu
Einzahlungen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verpflichtet.
. 21.
Jinsen der Einzahlungen.
Die Stammaktien der Gesellschaft, beziehungsweise die darauf geleisteten
Einzahlungen werden während der Bauzeit mit vier Prozent, die Stamm-Prio-
ritcksaktien, beziehungsweise die auf dieselben geleisteten Einzahlungen mit fünf
Prozent pro ahno bis zum Ablaufe der Bauzeit verzinst.
Für die hiernach baar zu zahlenden Zinsen der volleingezahlten Aktien
O)ferrigt der Verwaltungsrath nach dem beiliegenden Schema C. Kupons aus,
welche mit den Aktien zusammen ausgehändigt werden und gegen deren Ein-
lieferung die Zahlung der Zinsen an den auf den Kupons bestimmten Jahlungs-
orken und in den dort bestimmten Terminen stattfindet.
Die Bahn kann streckenweise in Betrieb gesetzt werden.
g. 22.
Dividenden und deren Feflstellung.
Mit Ablauf des Semesters (30. Juni, 31. Dezember), in welchem die
Bahn vollstandig fertig und in ihrer ganzen Ausdehnung in Betrieb gesetzt
wird, hört die Verzinsung der Aktien aus dem Baukapitale auf und wird statt
derselben der, vom 1. Juli resp. vom 1. Januar des auf die Betwiebarröffnung
fo