Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Mitglieder des Verwaltungsrathes und hierauf die Revisoren gewaͤhlt 
werden; 
b) die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf deren jeden eine, der Zahl 
der zu erwaͤhlenden gleiche Zahl Namen wahlfaͤhiger Gesellschaftsmit- 
glieder zu setzen ist; 
c) Stimmzettel, welche formell unguͤltig sind, bleiben ebenso wie unstatt- 
hafte Wahlen unberuͤcksichtigt; 
d) der Vorsitzende ernennt aus der Versammlung Kommissarien, welche 
unter Zuziehung des Syndikus oder dessen Stellvertreters die Stimm- 
zettel sammeln, nach dem sedegmaligen Skrinium die Unterschriften 
der Stimmzettel und die beigefügte Stimmenzahl nach dem angefertig- 
ten, von dem Syndikus der Gesellschaft zu verifizirenden und von ihm 
und den ernannten Kommissarien zu unterschreibenden Verzeichnisse der 
anwesenden Aktionaire prüfen und nach erfolgter Verifikarkon den In- 
halt der Stimmzertel, unter Verschweigung des Namens des Stimm- 
gebers, laut verlesen und die Resultate der Abstimmung zusammen- 
ellen; 
e) als erwählt werden diejenigen erachtet, welche nach Inhalt der betref- 
fenden Stimmzettel die größte Anzahl der Stimmen und zugleich die 
absolute Stimmenmehrheit erhalten haben. Ist die absolure Majorität 
nicht erreicht, so werden diejenigen, welche die meisten Stimmen erhal- 
ten haben, in doppelter Anzahl der noch zu wählenden zur engeren 
Wahl gestellt; 
1) das Resultat der Abstimmung wird hiernächst in das über die Ver- 
handlung aufzunehmende Protokoll registrirt; die Stimmzertel aber wer- 
den mit dem Siegel der Gesellschaft verschlossen und asservirt; 
8) bei eintretender Stimmengleichheit bei der Wahl entscheidet über die 
Priorität das Loos, nach einer vom Vorsitzenden in der Versammlung 
selbst zu treffenden Anordnung. 
Sollte einer oder mehrere der gewählten Mitglieder des Verwaltungs- 
rathes die Annahme des Amtes, zu welchem überhaupt ein Zwang nicht statt- 
findet, ausschlagen, was angenommen wird, sofern sie sich binnen acht Tagen 
nach geschehener Bekanntmachung der Wahl nicht schriftlich zur Annahme be- 
reit erklärt haben, so rücken nach der Reihenfolge diejenigen ein, welche die 
meisten Stimmen erhalten haben. 
S. 38. 
Protokoll. 
Das über die Verhandlung jeder Generalversammlung aufzunehmende 
Protokoll wird gerichtlich oder nokariell ausgenommen und von den anwesen- 
den
	        
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