Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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den Mitgliedern des Verwaltungsrathes und zwei sonstigen Aktionairen unter- 
schrieben. 
Die Namen der in der Generalversammlung erschienenen stimmberechtig- 
ten Aktionaire und die Legitimanon der Bevollmächtigken oder Vertreter der 
abwesenden stimmberechtigten Akrionaire sind durch eine von den in der Gene- 
ralversammlung anwesenden Mitgliedern des Verwaltungsrathes zu vollziehende 
Präsenzlisie, welcher die Stimmenzahl beizufügen ist, fesizustellen und solche dem 
Protokolle beizufügen. 
Prokokoll und Präsenzliste haben vollkommen beweisende Kraft für den 
Inhalt der von der Gesellschaft gefaßren Beschlüsse. 
Die namentliche Aufführung der in der Generalversammlung erschienenen 
nicht stimmberechtigten Aktionaire in der Prásenzliste ist nicht erforderlich. 
IV. 
Von den Repräsentanten und Beamten der Gesellschaft. 
A. 
Verwaltungsrath. 
. 39. 
IZweck, Umfang, Sitz. 
Der Verwaltungsrath bilder den Vorstand der Gesellschaft, er reprdsen- 
tirt und vertritt die Gesellschaft in ihren inneren und dußeren Rechten, soweit 
dies nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten ist. 
Er besteht aus funfzehn Mitgliedern, von denen wenigstens acht in 
Preußen ihren Wohnsitz haben müssen, und ist beschlußféhig, wenn mindestens 
sieben Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden oder seines Stelloertreters, an- 
wesend oder vertreten sind. 
Außerdem steht es den Verwaltungsraths-Mitgliedern frei, sich durch einen 
schriftlich Bevollmachtigten aus der Mitte des Verwaltungsrathes vertreten zu 
lassen; doch darf kein Mitglied mehr als zwei Vertretungen gleichzeitig über- 
nehmen. 
S. 40. 
Wabifahigkeit. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß im Besitze von vierzig 
Stamm= oder zwanzig Stamm-Prioritätsaktien sein, welche für die Dauer des 
Amtes bei der Gesellschaftskasse niederzulegen sind. 
Nicht wahlfähig sind: 
1) Beamte der Gesellschaft; · 
(Nk.5917.) 2) Min-
	        
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