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2) Minderjaͤhrige und unter Kuratel stehende Personen, sowie diejenigen,
welche ihre Zahlungen eingestellt und sich nicht vollstaͤndig mit ihten
Gläubigern regulirt haben;
3) Personen, welche nicht im Wollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind;
4) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontraktsverhälenissen siehen:
G. 41.
Der Vorsitzende.
Der Verwaltungsrath wählt aus seinen in Preußen wohnhaften Mit-
gliedern alljährlich einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für denselben.
Zur Gültigkeit der Wahl ist erforderlich, daß sie mir absoluter Stimmen=
mehrheit erfolgt ist.
Der Vorsitzende leitet die Geschafte, empfängt und offnet die eingehen-
den Schreiben, beruft die Versammlungen, ladet zu denselben die Mirglieder,
nach Befinden durch schriftliche, den Gegenstand der Besprechung andeutende
Cirkulare ein, und leitet in der Versammkung selbsi die Verhandlungen.
Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, wenn letzterer vechindert ist,
uͤberall die gleichen Rechte und Pflichten, wie der Vorsitzende selbst.
g. 42.
Versammlungen und Beschluͤsse.
Der Verwaltungsrath versammelt sich in der Regel allmonatlich an
einem, vorher durch Beschluß zu bestimmenden Tage, außerdem aber so oft,
als es der Vorsitzende fuͤr nothwendig erachtet, oder vier Mitglieder, unter An-
gabe der Gruͤnde, es verlangen.
Die Sitzungen finden in der Regel in Görlitz statt, koͤnnen aber auch
auf einer der Stationen, welche die nach F. 1. zu erbauende Eisenbahn berührt,
abgehalten werden.
Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt
werden. Für den Fall der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
Bei Wahlen wird ebenso verfahren, wie im F. 37. Suh e. und am Ende
vorgeschrieben ist.
Mitglieder, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Privatinkeresse
haben, müssen sich bei der Abstimmung entfernen.
Soll in den Sitzungen
1) über Feststellung der Inventur, der Bilanz und der Dividende,
2) über Ansiellung von Beamten mit längerer als dreimonatlicher Kün-
digung oder über Emlassung derselben,
3) über Erwerbung oder Verdußerung von Immobilien,
4) über