Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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4) tber Vertráge, deren Gegenstand mehr als funfzehnhundert Thaler 
etraͤgt, 
gälig Beschluß gefaßt werden, so muß den Mitgliedern mindestens vierzehn 
age vor der Sizung schriftlich angezeigt worden sein, daß darüber verhandelt 
iien soll. Ueber die Beschlüsse des Verwaltungsrathes wird ein Protokoll 
geführt. 
S. 43. 
Ressort und Befugnisse. 
Oer Verwaltungsrarh als Vorstand der Gesellschaft (V. 39.) leilct ins- 
besondere sämmtliche Angelegenheiten der Gesellschaft, bringt seine eigenen, sowie 
die Beschlüsse der Generalversammlungen in Ausführung und ernennt und ent- 
läßet die Beamten der Gesellschaft. 
Er verwaltet den Gesellschaftsfonds und die künftig eingehenden Bahn- 
und Transportgelder, sowie alle sonstigen Einnahmen der Gesellschaft, erwirbt 
die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes nach ihren Beschlüssen erforderlichen 
Grundstücke und sonsliges beweglichrs und unbewegliches Eigenthum, bewirkt 
die vollständige Erbauung der Bahn nach dem genehmigten Bauplane, sowie 
demnächst ihre Unterhaltung, desgleichen die Aufführung, Anschaffung, Unter- 
haltung der erforderlichen Gebaude, Materialien, Transportmittel und Uten- 
silien, organisirt und leitet den Transportbetrieb, schließt alle im Interesse der 
Gesellschaft erforderlichen Kauf-, Verkauf-, Tausch-, Pacht-, Miekrhs-, Enga- 
gements-, Anleihe= und sonstigen Berträge Namens der Gesellschaft und repre- 
sentirt die letztere in allen Verhältnissen nach Außen auf das vollstandigste mit 
allen Befugnissen und Verpflichrungen, welche die Gesetze dem Vorstande einer 
Aktiengesellschaft (Arr. 227. bis 241. des Handelsgesetzbuches) beilegen. 
Insbesondere ist der Verwaltungsrath legitimirt, die Gesellschaft in 
allen gerichtlichen Handlungen zu vertreten, Eintragungen jeder Arr in die Hy- 
pothekenbucher und Löschungen in denselben zu bewilligen, Wiederverdußerungen 
vorzunehmen, Vergleiche zu schließen und Streitigkeiten schiedsrichterlicher Ent- 
scheidung zu unterwerfen. 
Der Verwaltungsrath hat mit Genehmigung des Handelsministers nach 
Eröffnung des Betriebes einen Generalbevollmächtigten zu bestellen, welcher die 
Gesellschaft in allen auf die Ausübung des Eisenbahnbetriebes bezüglichen Ge- 
schaften, soweit dieselben nicht von dem verantwortlichen technischen Betriebs- 
direktor (I. 8. Nr. 1. c.) zu leiten sind, zu vertreten berechtigt und verpflichtet 
ist. Derselbe hat in Görlitz seinen Wohnsitz zu nehmen und muß Preußischer 
Unterkhan sein. 
Der Verwaltungsrath ist außerdem ermächtigt, zur Ausübung gewisser 
Befugnisse desselben anderweit General= und Spezialbevollmächtigte zu ernennen 
und denselben Vollmachten zu ertheilen, welche, soweit sie nicht für ein be- 
stimmtes Geschaft oder auf einen bestimmten Zeitraum ertheilt sind, durch den 
Wechsel der Verwaltungsraths-Mitglieder allein nicht erlöschen. 
(Tr. 5917.) Zur
	        
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