Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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B. 
Revisoren. 
F. 49. 
Wahl. 
Die Generalpersammlung wählt für jedes Betriebsjahr aus der Zahl 
der in Preußen wohnhaften Aktionaire drei Repvisoren. 
. 50. 
Ressort. 
Diesen liegt ob, die vom Verwaltungsrathe aufzustellenden Bilanzen zu 
prüfen und zu dechargiren. 
Die in der ersien ordentlichen Generalversammlung nach Ablauf der 
Bauzeit zu wählenden Reoisoren haben die Baurechnung, sowie die Bilanzen 
für die Bauzeit und für das erste Betriebsjahr zu prüfen; die in jedem folgen- 
den Jahre zu wählenden Revisoren prüfen die Bilanz desjenigen Jahres, in 
welchem sie gewählt sind. 
Die Reoisoren sind ermächtigt, dem Verwaltungsrathe Decharge zu er- 
kheilen, wenn sie gegen die Bilanz nichts zu erinnern finden oder ihre etwaigen 
Erinnerungen erledigt worden sind. 
Entgegengesetzten Falls haben sie bei der nächsten Generalversammlung, 
welcher das Resultat der Prüfung jederzeit mitzutheilen ist, die Beschlußnahme 
über die Verfolgung oder Beseitigung der unerledigten Erinnerungen anheim- 
zustellen. 
C. 
Beamte der Gesellschaft. 
g. 51. 
Wahl der Beamten. 
Sollte der Betrieb der von der Gesellschaft zu erbauenden Eisenbahn 
nicht einer anderen Gesellschaft oder dem Staate uͤberlassen werden, so hat der 
Verwaltungsrath den eigenen Betrieb den bestehenden allgemeinen und speziellen 
Verordnungen gemaäß zu organisiren und nach Maaßgabe des §. 8. Nr. 1. 
sub c. des Statutks sämmtliche dazu erforderliche höhere und niedere Beamte 
zu erwählen und anzustellen, die Bedingungen der mit ihnen abzuschließenden 
Kontrakte und ihnen zu ertheilenden Vollmachten festzustellen und die ihnen zu 
gebenden Oienstinstruktionen zu erlassen. 2 
K. 52.
	        
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