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F. 59.
Die Mieglieder beider Komités sind, bei eigener Verwrerung, der Gesell-
schaft gegenüber verpflichtet, die in den vorstehenden §#. 57. und 58. bestimmten
Grenzen ihrer Thatigkeit genau länzuhalen, dagegen sind in den Verhdlt=
nissen zu dritten Personen, der Theilung ihrer Thcätigkeit ungeachtet, alle Er-
klärungen und Verhandlungen eines jeden der beiden Komires für die Gesell-
schaft verbindlich, wenn sie unter der Firma des Verwaltungsrathes von dem
Vorsitzenden eines der beiden Komités oder ihrer Stellvertreter und mindestens
noch einem Mitgliede des betreffenden Komités vollzogen sind.
Der Verwaltungsrath in seiner Gesammtheit ist übrigens berechtigt, auch
schon vor Ablauf der Bauzeit durch Beschluß die Theilung der Arbeiten und
Befugnisse aufzuheben. Ein solcher Beschluß, mit welchem zugleich die Wahl
eines Vorsitzenden des gesammten Verwaltungsrathes und eines Stellvertreters
verbunden sein muß, bedarf einer Mehrheit von zwei Drittheilen des vereinigten
Verwaltungsrathes und ist oôffentlich bekannt zu machen.
In Folge dessen treten dann auch innerhalb der Gesellschaft die auf die
Theilung der Arbeiten und Befugnisse beider Komités bezüglichen Bestimmun-
en der G. 57. und 58. außer Kraft. In Fällen, wo zwischen dem Finanz-
bomite und dem Revissonskomitô bei Zusammentrikt beider zu gemeinsamer Be-
rathung oder sonst eine Einigung nicht erzielt wird, kritt das schiedsrichterliche
Verfahren nach den Vorschriften dieses Sratuts ein.
S. 60.
Die beiden Komités haben während der Bauzeit ihre Bekanntmachungen
durch die im g. 12. bezeichneten Blcktter zu erlassen. Sollte eines oder das
andere derselben in dieser Zeit eingehen, so müssen beide Komités gemeinschaft-
lich ein anderes Blatt in Stelle des eingegangenen wählen.
9. 61.
Der durch das gegenwäártige Statut im F. 55. konsticuirte erste Ver-
waltungsrath ist ermächkigt, die von der Königlich Preußischen Regierung
etwa als erforderlich zu erachtenden Abadnderungen dieses Statuks vorzunehmen
und in urkundlicher Form selbst oder durch einen Bevollmächtigten mit ver-
bindlicher Kraft für alle Aktionatre der Gesellschaft zu vollziehen.
G. 62.
Wer durch Aktienzeichnung dem Unternehmen beitritt, unrerwirft sich da-
mit den von dem Gründungskomité verlautbarten Bestimmungen dieses Staturs
und erkennt alle von dem Komité als Stellvertreter der Gesellschaft innerhalb
der statutenmaßigen Grenzen getroffenen Maaßnahmen und eingegangenen Ver-
pflichtungen als für sich verbindlich an. 3
. 63.