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4. 63.
Die Staatsregierung ist berechtigt, zu spezieller technischer Beaufsichtigung
der Bauausfuͤhrung einen besonderen technischen Kommissarius zu bestellen,
welcher unbeschadet des allgemeinen gesetzlichen Aufsichtsrechts und der daraus
entspringenden Befugnisse des Staats ermaͤchtigt sein soll, sich zu jeder Zeit, in
jeder ihm geeignet scheinenden Weise, von der vorschriftsmaͤßigen und soliden
Ausfuͤhrung des Baues nach den genehmigten Planen und Konstruktionen und
von der Beschaffenheit der zu verwendenden Materialien und Betriebsmittel durch
Einsichtnahme und Proben Ueberzeugung zu verschaffen. Seinen Anordnungen
ist die Gesellschaft unter Vorbehalt des * urses an das Königliche Ministerium
für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten binnen zehntägiger praäklusivischer
Erist unbedingt Folge zu leisten verbunden.
Es sieht ihm das Recht zu, in dringenden Fällen selbstständig, sonst aber
mit Genehmigung der vorgesetzten Aufsichtsbehörde die Anfführung eines Bau-
werkes und die Benutzung von Betriebsmitteln zu untersagen.
Die dem Staate durch die spezielle Aufsicht erwachsenden Kosien hat die
Gesellschaft nach Bestimmung des Königlichen Ministeriums für Handel, Ge-
werbe und offentliche Arbeiten vorschußweise zu berichtigen resp. zu erstatten.
(Nr. 5017.) Bei-