Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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4. 63. 
Die Staatsregierung ist berechtigt, zu spezieller technischer Beaufsichtigung 
der Bauausfuͤhrung einen besonderen technischen Kommissarius zu bestellen, 
welcher unbeschadet des allgemeinen gesetzlichen Aufsichtsrechts und der daraus 
entspringenden Befugnisse des Staats ermaͤchtigt sein soll, sich zu jeder Zeit, in 
jeder ihm geeignet scheinenden Weise, von der vorschriftsmaͤßigen und soliden 
Ausfuͤhrung des Baues nach den genehmigten Planen und Konstruktionen und 
von der Beschaffenheit der zu verwendenden Materialien und Betriebsmittel durch 
Einsichtnahme und Proben Ueberzeugung zu verschaffen. Seinen Anordnungen 
ist die Gesellschaft unter Vorbehalt des * urses an das Königliche Ministerium 
für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten binnen zehntägiger praäklusivischer 
Erist unbedingt Folge zu leisten verbunden. 
Es sieht ihm das Recht zu, in dringenden Fällen selbstständig, sonst aber 
mit Genehmigung der vorgesetzten Aufsichtsbehörde die Anfführung eines Bau- 
werkes und die Benutzung von Betriebsmitteln zu untersagen. 
Die dem Staate durch die spezielle Aufsicht erwachsenden Kosien hat die 
Gesellschaft nach Bestimmung des Königlichen Ministeriums für Handel, Ge- 
werbe und offentliche Arbeiten vorschußweise zu berichtigen resp. zu erstatten. 
(Nr. 5017.) Bei-
	        
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