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(Nr. 5918.) Allerhoͤchster Erlaß vom 27. Juni 1864., betreffend die Genehmigung des mit
der Bergisch-Markischen Eisenbahngesellschaft abgeschlossenen Vertrages
wegen käuflicher Uebertragung der Aachen-Düsseldorfer und Ruhrort-Cre-
feld= Kreis Gladbacher Eisenbahn.
A- den Bericht vom 19. Juni d. J. will Jch dem unter dem 7. Mai 1864.
Namens des Staates mit der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft abge-
schlossenen Vertrage wegen käuflicher Uebertragung der Aachen-Düsseldorfer und
zeeErefesd= Frei Gladbacher Eisenbahn hierdurch Meine Genehmigung
ertheilen.
Carlsbad, den 27. Juni 1864.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe.
An den Finanzminisier, den Minisier für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten und den Justizminisier.
wischen dem Staate, vertreten durch den zur Vollziehung dieses Akts von
deim Herrn Minister für Handel, Gewerbe und böffentliche Arbeiten kommirtirten
Geheimen Oberregierungsrath Karl Wilhelm Everhard Wolf, einerseits, und
der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft, vertreten durch die laut abschrift-
lich anliegendem Beschlusse der Generalversammlung vom 31. Oktober 1863.
bevollmachtigte Königliche Eisenbahndirektion zu Elberfeld und die gleichzeitig
mitbevollmächtigte Deputation der Aktionaire, andererseits, ist vorbehaltlich der
Allerhöchsten Genehmigung Seiner Majestät des Königs heute der nachfolgende
Vertrag abgeschlossen worden.
K. 1.
Dem Staate steht nach den mit der Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher
und der Aachen-Düsseldorfer Eisenbahngesellschaft abgeschlossenen Betriebsüber-
lassungs-Verträgen vom 26. und 29. September 1849. (Gesetz-Samml. pro
1850. S. 152. ff.) das Recht zu, gegen Erstattung des vollen Nominalwerthe
sämmtliche Aktien beider Gesellschaften zu jeder Zeit nach vorgängiger öffent-
lich bekannt zu machender sechsmonatlicher Kündigungsfrist einzulösen und
dadurch das Eigenthum der beiden Bahnen zu erwerben.
Die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich, dem Staate
zur Ausübung dieses Rechts die erforderlichen Mictel dadurch zur Verfügung
v siellen, daß sie die betreffenden Akrien, soweir sie dieselben selbst besitzt, nebst
en dazu gehörigen, durch die zu erlassende Kündigung ungültig zerde
ins=