Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

5) 
6) 
7) 
8) 
— 522 — 
esellschaft gegen ihn geltend gemacht werden. Alle Verpflichtungen, 
asten und Verbindlichkeiten, welche der Staat durch die Erwerbung 
der Bahnen oder auch waͤhrend des Zeitraums bis zum Abschluß des 
Kaufoertrages überkommen wird, mit alleiniger Ausnahme der Ein- 
lösungsverbindlichkeit in Betreff der bei Ablauf der Kündigungsfrist 
etwa noch nichr präsentirten Stammaktien, müssen von der Bergisch- 
Märkischen Eisenbahngesellschafr unbedingt und ohne jeden Vorbehalt 
als Selbstschuldnerin übernommen werden. 
Den Prioritätsgläubigern der Aachen-Düsseldorfer und Ruhrort-Crefeld= 
Kreis Gladbacher Eisenbahn bleiben ihre Vorzugsrechte auf diese Bahnen, 
deren Betriebsmittel und Betriebseinnahmen vorbehalten. Um diese 
Rechte sicher zu siellen, wird das bewegliche und unbewegliche Eigen- 
thum, welches den Prioritätsgläubigern vorzugsweise verhaftet ist, be- 
sonders inventarisirt, in Stand gehalten und erneuert. Die Bergisch- 
Märkische Gesellschaft tritt zudem in alle den Aachen-DOüsseldorfer und 
Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher Gesellschaften gegenüber deren Prio- 
ritäts= und sonstigen Gläubigern oblicgenden Verbindlichkeiten als Selbst- 
schuldnerin ein, und gestehr diesen Gläubigern das Recht zu, das ge- 
sammte Vermoͤgen der Bergisch-Maͤrkischen Gesellschaft, vorbehaltlich 
jedoch der den Bergisch-Märkischen Prioritätsanleihen bereits zusiehenden 
Vorzugsrechte, Behufs ihrer Befriedigung in Anspruch zu nehmen. 
Den bei der Aachen-DOüsseldorf-Ruhrorter Bahn beschäftigten Beamten 
ewährleisiet die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft die durch ihre 
Anseellung oder durch Dienstvertrag begründeten Rechte, insbesondere 
auch ihre Ansprüche gegen die bei dieser Bahn bestehenden Pensions-, 
Wirtwen-, Unterstützungs= und Kranken-Fonds. 
Die vertraglichen und statutarischen Festsetzungen, welche zwischen dem 
Staate und der Bergisch-Märkischen Gesellschaft wegen der Verwaltung 
des Bergisch-Märkischen Eisenbahnunternehmens, bezlehungsweise wegen 
der Betriebsüberlassung an den Staat besichen, treten auch bezüglich 
der Aachen-Düösseldorfer und der Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher 
Eisenbahn bei deren Uebertragung an die Bergisch-Märkische Eisenbahn- 
gesellschaft in Kraft. « 
Oie besonderen Vereinbarungen zwischen der Königlichen Milicair-, 
Post= und Telegraphenverwalrung und der Aachen-Düsseldorfer und der 
Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahngesellschaft bezüglich der 
jene Staats ltungszweige betreffenden Angelegenheiten bleiben 
in Kraft. s s 
Die in dem Vertrage über den Bau und Betrieb der Ruhr-Sieg 
Eisenbahn vom 13. und 14. Februar 1856. enthaltenen Festsetzungen 
wegen der Vertheilung der Betriebskosten, desgleichen die vereinbarten 
Felseoungen über die Beschaffung und Verzinsung der Betriebsmittel 
werden auf die Aachen-Düsseldorf-Ruhrorter Bahn ausgedehnt. 
Die Bergisch-Märkische Gesellschaft verpflichtet sich, dem Staate die- 
jenigen Juschüsse, die derselbe zu den garantirten Fsen der Aachen- 
s- 
d0 -
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.