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Militairs wider Erwarten Mißbraͤuche ereignen, so werden die Bremischen
Behoͤrden dem Koͤniglich Preußischen Generalkommando des VII. Armeekorps zu
Muͤnster in jedem einzelnen Falle zur Veranlassung resp. Vermittelung der
Untersuchung und nach Befinden der Bestrafung von dem Vorgefallenen An-
zeige machen.
Der Etappenbehoͤrde wird es noch zur besonderen Pflicht gemacht, darauf
zu achten, daß es den durchmarschirenden Truppen an Nichts fehle, was die-
selben mit Recht und Billigkeit verlangen können.
Die kommandirenden Offiziere sowohl wie die Etappenbehörde sind an-
zuweisen, stets mit Eifer und Ernst dahin zu trachten, daß zwischen den Be-
quartierten und den Soldaten ein guter Geist der Eintracht erhalten werde,
und daß die Einwohner in Beziehung auf das stets beslandene gute Einver-
nehmen der beiderseitigen Staaten willig diejenigen Lasten tragen, welche der
Natur der Sache nach nicht ganz gehoben, aber durch ein bereitwilliges Ent-
gegenkommen von beiden Seiten gemildert werden können.
Die Königlich Preußischen Truppen, welche auf den oben erwähnten
Militairstraßen instradirt werden, sollen jedesmal von dem Inhalte dieser Ueber-
einkunft, soweit es nöthig ist, unterrichtet, auch die erforderlichen Auszüge in
der Etappe Bremen bekannt gemacht und affigirt werden.
g. 6.
Dauer dieser Korvention.
Die gegenwärtige Konvention soll zunächst auf fünf Jahre vom Tage
der Unterzeichnung an gültig sein und, wenn sie nicht ein Jahr vor dem Ab-
laufe gekündigt wird, immer auf ein Jahr als verlängert angesehen werden.
Abänderungen dieser Etappenkonvention, welche sich im Laufe der Zeit als
wünschenswerth oder nothwendig herausstellen sollten, bleiben der gegenseitigen
Vereinbarung vorbehalten.
K. 7.
Im Falle der Aufwendung von Truppen zu Bundeszwecken finden die
Bestimmungen des Bundesverpflegungs-Reglements statt der bezüglichen Fest-
setzungen dieser Konvention Anwendung.
Zu Urkund dessen ist gegenwärtige Minislerial-Erklärung ausgefertigt und
solche mit dem Königlichen Insiegel versehen worden.
Carlsbad, den 4. Juli 1864.
Der Königlich Preußische Präsident des Staatsministeriums
und Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
(I. S.) v. Bismarck-Schönhausen.
(Nr. 5028) Vor-