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Provinz Preußen, Regierungsbezirk Königsberg.
Obligation
des Rösseler Kreises
Littr. 64
über .... Thaler Preußisch Kurant.
Auf Grund der unterm ........... ...... . ... bestaͤtigten Kreistagsbeschluͤsse
vom 18. September 1862. und 29. Mai 1863. wegen Aufnahme einer Schuld
von 30,000 Thalern bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau
des Rösseler Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber
gültige, Seitens des Glaubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehns-
schuld von .. . .. . Thalern Preußisch Kurant, welche an den Kreis baar ge-
zahlt worden und mit fünf Prozemnt jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 30,000 Thalern geschieht vom
Jahre 1865. ab allmdlig innerhalb eines Zeitraums von 30 Jahren aus einem
zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds mit wenigstens 1000 Thalern jährlich.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das
Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1865. ab in dem Monate
Januar jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Til-
gungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die
ekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben,
Rummen und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung
erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs,
drei, * und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte
der Koͤniglichen Regierung zu Koͤnigsberg, sowie in einer der zu Koͤnigsberg er-
scheinenden Zeitungen, und in dem Nöm er Kreisblatte.
Bis dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjaͤhrlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres,
von heute an gerechnet, mit fuͤnf Prozent jaͤhrlich in gleicher zsorte mit
jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Ruͤck-
abe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
ei der Kreis-Kommunalkasse in Bischofsburg, und zwar auch in der nach dem
Eintritt des Faͤlligkeitstermins folgenden Zeit.
(Nr. 5030) 73* Mit