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(Nr. 5932.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreisobligationen
des Kostener Kreises im Betrage von 150,000 Thalern. Vom 11. Juli 1864.
Wr Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
Nachdem von den Kreisständen des Kosiener Kreises auf dem Kreistage
vom 13. November 1862. und 6. August 1863. beschlossen worden, die zur
Ausführung der vom Kreise unternommenen Chausseebauren erforderlichen Geld-
mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der
edachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zins-
upons versehene, Seilens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem
angenommenen Betrage von 150,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich
hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu
erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des &. 2. des Gesetzes vom 17. Juni
1833. zur Ausstellung von Obligarionen zum Betrage von 150,000 Thalern,
in Buchstaben: Einhundert und funfzigtausend Thalern, welche in folgenden
Apoints:
50,000 Thaler à 1000 Thaler = 50 Stück,
50,000 „ 500 „ = 100 „
40,000 „ 100 „ = 400 „
#10,000 „ 50 „ = 200 „
= 150,000 Thaler,
nach dem anliegenden. Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozen jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestim-
menden Folgeordnung jährlich vom 1. Juli 1867. ab mit wenigstens jährlich
Einem Prozent des Kapitals und dem Betrage der durch die forrschreitende
Amortisation ersparten JZinsen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium
Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß
ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne
die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen
befugt ist.
*• Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga-
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchstekgenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Kniglichen Insiegel.
Gegeben Carlsbad, den 11. Juli 1864.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
Pro-