Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Obligationen, dieser wiederholten Bekanntmachung ungeachtet, nicht 
binnen dreißig Jahren nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vor- 
gezeigt, auch nicht, der Bestimmung unter 15. gemäß, als verloren oder 
vernichtet zum Behufe der Ertheilung neuer Obligationen binnen dieser 
Frist angemeldet, so sollen nach deren Ablauf die Obligationen als ge- 
siige angesehen werden und die dafür deponirten Kapitalbeträge der 
städtischen Verwaltung zur Verwendung für milde Stiftungen an- 
heimfallen. 
Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt Elber- 
feld mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünf- 
ten, und kann die Stadt, wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obli- 
gationen nicht zur rechten Zeit bezahlt werden, auf Zahlung derselben 
von den Gläubigern gerichtlich verfolgt werden. 
14) Die unter 5. 8. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfol- 
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gen durch die Elberfelder öffentlichen Blätter und durch die Amtsblätter 
dorr öffentlichen Anzeiger der Regierungen zu Düsseldorf, Arnsberg und 
Cöln 
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins- 
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons 
Bezug habenden VWorschriften der Verordnungen vom 16. Juni 1819. 
wegen des Aufgebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter 
Scaatspapiere 9H. 1— 13. mit nachstehenden naheren Bestimmungen 
Anwendung: 
a) die im F. 1. vorgeschriebene Anzeige muß der lädtischen Schulden- 
tilgungs-Kommission Fmacht werden. Dieser werden alle dieje- 
nigen Geschafte und Befugnisse beigelegt, welche nach der ange- 
führten Verordnung dem Schatzministerium zukommen; gegen die 
Verfügungen der Kommission findet jedoch der Rekurs an Unsere 
Regierung zu Düsseldorf statt; 
b) das im §. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei Unserem Landgerichte 
zu Elberfeld; 
) die in den G. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen 
sollen durch die unter 14. angeführten Blärter geschehen; 
()) an die Stelle der im F. 7. erwähnten sechs Zinszahlungstermine 
sollen acht, an die Stelle des im F. 8. erwäáhnten achten Zins- 
zahlungstermins soll der zehnte treten. 
Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das 
gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und 
unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den 
Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleislung 
von Seiten des Staates zu bewilligen oder Rechten Drikter zu prchjudiziren. 
Gegeben Carlsbad, den 13. Juli 1864. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Elber=
	        
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