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(Nr. 5935.) Allerhöchster Erlaß vom 4. August 1864., betreffend die Abdnderung einiger
Bestimmungen des Reisekosten -Regulativs für die Armee vom 28. De-
zember 1848.
i Verfolge Meiner Order vom 24. März 1855., die Aufhebung des g. 6.
des Reisekosten-Regulativs für die Armee vom 28. Dezember 1848. betreffend,
will Ich auf den Antrag des Staatsministeriums noch zu folgenden Abände-
rungen in diesem Regulativ Meine Genehmigung ertheilen, als:
1) das Umzugsgeld für Umzüge mit Familie ist den Unteroffizieren und
Gemeinen, sowie den Militairbeamten gleichen Ranges nicht allein bei
der Versetzung Einzelner zu zahlen, wie das Reisekosten -Regulatio im
K. 5. zu A. 6. vorschreihen sondern auch bei der Verlegung ganzer
Truppentheile zu gewähren;
2) die durch das Reisekosten-Regulativ im K. 1. zu 3. ausgesetzte Neben-
gewährung für die Mitnahme eines Wagens fällt weg. Nur den
höheren Offizieren bis zum Brigade-Kommandeur einschließlich abwärts
soll es gestattet sein, bei den Dienstreisen, bei welchen sie genöthigt sind,
Strecken von mehr als einer Poststation hintereinander auf dem Land-
wege zurückzulegen, einen Wagen auf den per Eisenbahn oder Dampf-
schiff zurückzulegenden Strecken mitzuführen, wofür ihnen die nachweis-
lich erwachsenen Kosten nach den Sätzen der besiehenden Verträge,
event. des Eisenbahn= und Dampfschiff-Tarifs erstattet und außerdem
für das jedesmalige Hin= und Rückfahren des Wagens zusammen
1 Rthlr. 15 Sgr. gewährt werden dürfen;
die Bestimmung des §. 4. des Reisekosten-Regulativs wird aufgehoben
und in deren Stelle hierdurch vorgeschrieben, daß Offiziere aller Grade
und Militairbeamte mit militairischem Range, welche mehr als Eine
Fourage-Ration zu beziehen haben, für alle Dienstreisen, bei welchen
sie den in einer Entfernung von drei Meilen um den Garnisonort zu
ziehenden Kreis nicht überschreiten, kein Meilengeld zu fordern berech-
tigt sein sollen;
die im F. 1. ad 4. des Reisekosten-Regulativs normirte Nebengewäh-
rung für die Beförderung eines Dieners auf Eisenbahnen und Dampf=
schiffen darf den bisher zum Empfange berechtigten Offizieren und
Militairbeamten nicht nur gewährt werden, wenn sie den Oiener auf
der Reise mitgenommen, sondern auch wenn sie denselben nach dem
Bestimmungsorte herangezogen haben.
Wildbad Gastein, den 4. August 1864.
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4
Wilhelm.
v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
An das Staatsministerium.
(Nr. 5936.)