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ten Gesellschaftssiatuts wird dahin abgeändert, daß es fortan des Vermerks
der auszugebenden Dioidendenscheine sämmtlicher Stammaktien (Lillera A. B. C.)
auf den Aktien selbst nicht mehr bedarf und daß vielmehr bei Ausgabe der Di-
videndenscheine gleichzeitig mit diesen Talons ausgegeben werden sollen, auf
Grund deren die späteren Dividendenscheine ohne Produktion der Aktien selbst
ausgeliefert werden.
(Nr. 5939.) Allerhöchster Erlaß vom 24. August 1864., betreffend die Genehmigung des
Reglements über die Bildung und Verwaltung des Emeritenfonds für die
evangelischen Geistlichen der Provinz Preußen.
ndem Ich das hierbei zurückgehende, von Ihnen im Einverständnitz mir dem
Evangelischen Ober-Kirchenrarh vorgelegte Reglement für den zur Uncerstützung
der emeritirten evangelischen Geistlichen der Provinz Preußen zu bildenden
Fonds, welches mit dem 1. Januar 1865. in Kraft kritt, hierdurch genehmige,
verleihe Ich dem Fonds zugleich die Rechte einer juristischen Person.
Dieser Mein Erlaß und das beiliegende Reglement sind in der Gesetz-
Sammlung abzubrucken.
Schloß Schönbrunn, den 24. August 1864.
Wilbelmn.
v. Mühler.
An den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten.
Reale=