Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 670 — 
b) die Zinsen der aus den nicht verwendeten Einnahmen aufgesammelten 
Kapitalien, 
c) der Ertrag von Erbschaften, Schenkungen, Vermaͤchtnissen und sonsti- 
gen Zuwendungen. 
K. 14. 
Die jährlichen Beiträge der Geistlichen betragen Ein Prozent des Diensi- 
einkommens. 
Beträge des Diensteinkommens unter 50 Rthlr. werden nicht gerechnet. 
Demgemäß 2 beispielsweise von einem Diensteinkommen von 500—549 Rechlr. 
jährlich 5 Rthlr., von einem Diensteinkommen von 550—599 Rthlr. jährlich 
54 Rrchlr. zu entrichten. 
Die Beiträge werden vierteljährlich pränumerando am 2. Januar, 
1. April, 1. Juli und 1. Okrober gezahlt. Sie sind von den Geistlichen auf 
ihre Kosten an den Superintendenten, oder an einen für dieses Geschäft von 
dem Konstsiorium besonders zu bezeichnenden Synodalempfänger einzuzahlen 
und von diesem im Ersten Monat jedes Quartals an die Kasse abzuführen. 
Für das erste Jahr nach Or#chiung des Fonds werden die Beiträge 
des ganzen Jahres bei Eröffnung der Anstalt pränumerando gezahlt. 
S. 15. 
Die Beiträge der Geistlichen werden von dem Konsistorium auf Grund 
der bei demselben befindlichen Nachrichten über die Einnahmen der Stellen, 
nöthigenfalls nach einer billigen Schätung festgesetzt und wird darnach eine 
Generalmatrikel gefertigt. Aus dieser Generalmatrikel werden für die einzelnen 
Dizesen besondere Heberegister ausgezogen und den Superintendenten oder den 
Synodalempfängern zugestellt. 
K. 16. 
Bei der Berechnung des Einkommens kommen folgende Grundsätze zur 
Anwendung: 
a) Von Stellen, welche dauernd zu einem Pfarrsystem gehören, wird das 
Einkommen zusammengerechner; das Einkommen solcher Stellen, welche 
dem Pfarrer nur für seine Person beigelegt sind, wird besonders 
berechnet. · 
b)WennGeistliche,welcheindekPkovinzSachsenwohnen,ineinek 
benachbarten Provinz oder im Auslande Filiale, vereinigte Mutter- 
gemeinden oder vagirende Gemeinden zu besorgen haben, so ist das 
Einkommen dieser letzteren Stellen bei Bemessung des Beitrages zum 
Emeritenfonds mit in Anschlag zu bringen. Dagegen können auswär- 
tige, nach h. 2. nicht zum Beitritt berechtigte Geisiliche auch nicht zu 
Beiträgen von denjenigen Filialen, vereinigten Muttergemeinden oder 
vagirenden Gemeinden herangezogen werden, welche sie innerhalb der 
Provinz Sachsen zu curiren gaben. 
c) Per-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.