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Minister des Innern, naͤher zu regeln. Auch soll dieser Ausschuß in anderen
Beziehungen, während der Provinziallandtag nicht versammelt ist und die
Landarmendirektionen G. 6.) noch nichr konstituirt sind, befugt sein, die Interessen
der neuen Landarmenverbände wahrzunehmen.
Die in diesen Angelegenheiten erwa von dem Provinziallandtage selbst
gefaßten Beschlüsse sind für den Ausschuß maaßgebend.
Die nörhigen transitorischen Bestimmungen, namentlich wegen der pro-
visorisch noch erforderlichen gemeinschaftlichen Benutzung einzelner Anstalten
durch mehrere Landarmenverbände, sowie etwa für die Korrigenden der Oberlausitz,
wegen der dafür zu leistenden Vergütung, der Unterbringung der vorhandenen
Beslände an Anstaltspfleglingen und dergleichen, hat der Oberprdsident nach
Anhörung des ständischen Ausschusses zu kreffen und die Ausführung der Ueber-
gangsmaaßregeln zu leiten.
Inwieweit die den bisherigen Kreis-Landarmenverbanden der Provinz
ehörigen, zu Zwecken der Landarmenpflege oder Korrektion schon bestimmten
Anstoen für solche Zwecke fernerhin und event. unter welchen Bedingungen
zu benutzen, bleibt der Verständigung der Eigenthümer mit der betreffenden
Landarmenverbands-Verwaltung überlassen.
S. 6.
Die Verwaltung des Landarmen= und Korrektionswesens und der dazu Derwaltung
bestimmten Anstalten verbleibt der Stadt Breslau für ihren Landarmenverband;
in jedem der drei Bezirks-Landarmenverbäande wird dieselbe unter Oberaufsicht
des Staates durch eine Landarmendirektion geführt, welche aus einem von dem
Minister des Innern zu ernennenden Staatskommissarius als Vorsitzendem,
und drei vom Provinziallandlage, ohne Betheiligung der Abgeordneten der
Oberlausitz und der Stadt Breslau, zu wählenden Mitgliedern zu bestehen
hat. Die Ernennung des Kommissarius und die Wahl der anderen Mitglieder,
sowie der in gleicher Anzahl zu wählenden Stellvertreter der letzteren, erfolgt
jedesmal auf vier Jahre. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Ist eine
Neuwahl vor Ablauf der vier Jahre nicht vollzogen, so dauert das Mandat,
bis die Neuwahl bewirkt ist, fort.
S. 7.
Der Staatskommissarius vertritt den Landarmenverband nach Außen hin
in gerichtlichen wie außergerichtlichen Angelegenheiren, führt in Abwesenheit der
ständischen Mitglieder die laufenden Geschäáfte, nimmt an den Berathungen der
Direktion mit vollem Stimmrechte Antheil und giebt bei Stimmengleichheit
den Ausschlag. Derselbe erhält aus dem Landarmenfonds des Verbandes eine,
vorlaͤufig vom provinzialständischen Ausschuß (§. 5.), später vom Provinzial-
Landtage selbst, unter Genehmigung des Ministers des Innern festzusetzende
Remuneration.
Im Uebrigen wird das Verfahren bei den Landarmendirektionen und
deten Benehmen mit alideren Behörden durch eine vom Minister des Innern
zu beslätigende Geschaftsinstruktion geregelt, in derselben auch das Nöthige
(Nr. 5942) 777 über