Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 675 — 
Minister des Innern, naͤher zu regeln. Auch soll dieser Ausschuß in anderen 
Beziehungen, während der Provinziallandtag nicht versammelt ist und die 
Landarmendirektionen G. 6.) noch nichr konstituirt sind, befugt sein, die Interessen 
der neuen Landarmenverbände wahrzunehmen. 
Die in diesen Angelegenheiten erwa von dem Provinziallandtage selbst 
gefaßten Beschlüsse sind für den Ausschuß maaßgebend. 
Die nörhigen transitorischen Bestimmungen, namentlich wegen der pro- 
visorisch noch erforderlichen gemeinschaftlichen Benutzung einzelner Anstalten 
durch mehrere Landarmenverbände, sowie etwa für die Korrigenden der Oberlausitz, 
wegen der dafür zu leistenden Vergütung, der Unterbringung der vorhandenen 
Beslände an Anstaltspfleglingen und dergleichen, hat der Oberprdsident nach 
Anhörung des ständischen Ausschusses zu kreffen und die Ausführung der Ueber- 
gangsmaaßregeln zu leiten. 
Inwieweit die den bisherigen Kreis-Landarmenverbanden der Provinz 
ehörigen, zu Zwecken der Landarmenpflege oder Korrektion schon bestimmten 
Anstoen für solche Zwecke fernerhin und event. unter welchen Bedingungen 
zu benutzen, bleibt der Verständigung der Eigenthümer mit der betreffenden 
Landarmenverbands-Verwaltung überlassen. 
S. 6. 
Die Verwaltung des Landarmen= und Korrektionswesens und der dazu Derwaltung 
bestimmten Anstalten verbleibt der Stadt Breslau für ihren Landarmenverband; 
in jedem der drei Bezirks-Landarmenverbäande wird dieselbe unter Oberaufsicht 
des Staates durch eine Landarmendirektion geführt, welche aus einem von dem 
Minister des Innern zu ernennenden Staatskommissarius als Vorsitzendem, 
und drei vom Provinziallandlage, ohne Betheiligung der Abgeordneten der 
Oberlausitz und der Stadt Breslau, zu wählenden Mitgliedern zu bestehen 
hat. Die Ernennung des Kommissarius und die Wahl der anderen Mitglieder, 
sowie der in gleicher Anzahl zu wählenden Stellvertreter der letzteren, erfolgt 
jedesmal auf vier Jahre. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Ist eine 
Neuwahl vor Ablauf der vier Jahre nicht vollzogen, so dauert das Mandat, 
bis die Neuwahl bewirkt ist, fort. 
S. 7. 
Der Staatskommissarius vertritt den Landarmenverband nach Außen hin 
in gerichtlichen wie außergerichtlichen Angelegenheiren, führt in Abwesenheit der 
ständischen Mitglieder die laufenden Geschäáfte, nimmt an den Berathungen der 
Direktion mit vollem Stimmrechte Antheil und giebt bei Stimmengleichheit 
den Ausschlag. Derselbe erhält aus dem Landarmenfonds des Verbandes eine, 
vorlaͤufig vom provinzialständischen Ausschuß (§. 5.), später vom Provinzial- 
Landtage selbst, unter Genehmigung des Ministers des Innern festzusetzende 
Remuneration. 
Im Uebrigen wird das Verfahren bei den Landarmendirektionen und 
deten Benehmen mit alideren Behörden durch eine vom Minister des Innern 
zu beslätigende Geschaftsinstruktion geregelt, in derselben auch das Nöthige 
(Nr. 5942) 777 über
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.