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fugniß, im Kreise nicht einheimische Arme vorlaͤufig dem Landarmen-
Verbande zu uͤberweisen, nichts geaͤndert.
S. 10.
Wenn zwischen verschiedenen Landarmenverbänden oder zwischen einem
Land= und einem Ortsarmenverbande über die Verpflichtung zur Armenpflege
Streit enrstehr, so ist hierüber von derjenigen Regierung, zu deren Bezirk der
in Anspruch genommene Verband gehörr, die nach F. 34. des Gesetzes vom
31. Dezember 1842. zu erlassende resolutorische Entscheidung zu treffen und
gegen dies Resolur, insoweit dasselbe die Frage betrifft, wem die Verpflichtung
obliegt, nur der Rechtsweg zulässig. ç ·
Ueber sonstige Streitigkeiten und Beschwerden zwischen verschiedenen
Landarmenverwaltungen der Provinz, zwischen einer Regierung einerseits und
einer Landarmenverwaltung andererseits, sowie zwischen einem Ortsarmenver-
bande und der Landarmenverbands-Verwaltung entscheidet der Oberpräsident,
vorbehaltlich des Rekurses an den Minister des Innern. Auch in anderen
Fällen bildet der Oberpräsident die den Landarmenverbands-Verwaltungen
zunächst vorgesetzte Aufsichts= und Beschwerde--Instanz.
. 11.
Die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Landarmenverbände erfor= nuftringung
derlichen Kosten werden, soweit sie nicht aus den Anstaltseinnahmen und vor-2 Kee des
handenen Fonds bestritten werden können, durch Beiträge des Landarmenbezirks wesens.
und zwar in der Art aufgebracht, daß der — das erste Mal nach überschlä-
gigem Ermessen, spaterhin je nach dem Resultate der abgelaufenen Verwaltung
im Erat C. 12.) zu bestimmende — Bedarf nach dem Maaßstabe der sämmt-
lichen direkten Staatssteuern, insbesondere der Grund= und Gebäudesteuer, der
Klassen-, klassifizirten Einkommen= und Gewerbesteuer, auf die Kreise des Ver-
bandes, die Gutsherrschaften und Gemeinden vertheilt, den Gemeinden aber
die Art und Weise der Aufbringung überlassen wird.
- DieHausir-GewekbesteuekbleibthierbeiaußerAnsatz5inmahl-und
schlachtsteuerpflichtigen Staͤdten tritt der Betrag der Mahl= und Schlachtsteuer,
nach Abzug des Steuerdrittels der Gemeinde und mit Ausschluß der etwaigen
Kommunalzuschläge, an Stelle der Klassensteuer.
Eine hiervon abweichende Arr der Aufbringung der Verbandsbeiträge
kann nur durch die Provinzialvertretung unter landesherrlicher Genehmigung
beschlossen werden.
K. 12.
Für jeden der drei Bezirks-Landarmenverbande wird zur Bestreitung der u#dermen=
Kosten seiner Anstalten, sowie der sonst ihm obliegenden Voppflichrungen eine Kafe.
Landarmenkasse gebildet, zu welcher die Fonds und Einnahmen des Verbandes
und seiner Anstalten fließen, und eine besondere Kassenverwaltung dafür von
der Landarmendirektion eingerichtet.
Die diesfälligen Einrichtungen sind von dem Oberpräsidenten zu geneh-
migen, welcher auch dil anzustellenden Rendanten bestäktig.
(Nr. 5942.) Für