Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
vom Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit ab nicht erhobenen Zinsen, ver- 
jähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Th. I. Tit. 51. §. 120. sedl. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Ortelsburg. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den startgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in 
Nauthafter Weise darthur, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag 
er angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quit- 
tung ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjadhrige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres .. . .. ausgegeben. Fuͤr die weitere Li werden Zinskupons 
auf fünfjéhrige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis- 
Kommunalkasse zu Ortelsburg gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons= 
Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aus- 
händigung der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, 
sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermäögen. - 
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Ortelsburg, den .. tin ....... 18. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau im Ortels- 
burger Kreise. 
  
Pro-
	        
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