Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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(Nr. 5952.) Allerhöchster Erlaß vom 7. Oktober 1864., betreffend den F. 6. der Bank- 
Ordnung vom 5. Oktober 1840. (Gesetz-Samml. für 1846. S. 435.). 
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A. Ihren Bericht vom 6. Oktober d. J. will Ich in Anbetracht der gegen- 
wärtigen Lage des Geldmarktes und des von derselben auf die Höhe des Zins- 
satzes im Diskontoverkehr goübten Einflusses hierdurch genehmigen, daß die 
Preußische Bank dem Antrage des Centralausschusses gemaß von der Befol- 
gung der im F. 6. der Bankordnung vom 5. Oktober 1840. enthaltenen Vor- 
schrift, wonach die Bank bei ihren Lombardgeschäften den Zinssatz von sechs 
Prozent auf das Jahr gerechnekt nicht überschreiren darf, bis dahin Umgang 
nehme, daß die bereits einberufene Versammlung der meistbetheiligten Bank- 
antheils-Eigner über eine entsprechende Aenderung des F. 6. der Bankordnung 
Beschluß gefaßt haben wird. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Baden-Baden, den 7. Okkober 1864. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten, Chef der Preußischen Bank. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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