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(Nr. 5952.) Allerhöchster Erlaß vom 7. Oktober 1864., betreffend den F. 6. der Bank-
Ordnung vom 5. Oktober 1840. (Gesetz-Samml. für 1846. S. 435.).
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A. Ihren Bericht vom 6. Oktober d. J. will Ich in Anbetracht der gegen-
wärtigen Lage des Geldmarktes und des von derselben auf die Höhe des Zins-
satzes im Diskontoverkehr goübten Einflusses hierdurch genehmigen, daß die
Preußische Bank dem Antrage des Centralausschusses gemaß von der Befol-
gung der im F. 6. der Bankordnung vom 5. Oktober 1840. enthaltenen Vor-
schrift, wonach die Bank bei ihren Lombardgeschäften den Zinssatz von sechs
Prozent auf das Jahr gerechnekt nicht überschreiren darf, bis dahin Umgang
nehme, daß die bereits einberufene Versammlung der meistbetheiligten Bank-
antheils-Eigner über eine entsprechende Aenderung des F. 6. der Bankordnung
Beschluß gefaßt haben wird.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Baden-Baden, den 7. Okkober 1864.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten, Chef der Preußischen Bank.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).