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Tarif,
nach welchem die Abgabe für das Befahren des Klodnitz-Kanals,
sowie für die Benutzung des Schiffsbauplatzes und der Lager-
plätze an demselben zu erheben ist.
Vom 20. September 1864.
E. wird entrichtet für die Benutzung einer jeden der 18 Schleusen des
Kanals:
A. von einem Schiffsgefäße für je 21 Lasien (100 Zentner Landes-
gewichr) der Tragfähigkeit Ein Silbergroschen vier Pfennige.
Anmerkung. Bei Berechnung der Tragfähigkeit werden weniger
als 2 Lasten für volle 27 Lasten gerechnek.
(Nr. 5954)
Ausnahmen.
1) Gefäße von mehr als 374 Lasten (1500 Zenkner) Tragfähig-
keit erlegen nur den nach der Tragfähigkeit von 37. Lasten sich
ergebenden Satz;
2) a. Gefäße, welche lediglich mit Brennmaterialien Cals Holz,
Torf, Stein-, Braun= und Holzkohlen, Koaks, Schaalbretter
bis zur Länge von drei Fuß u. s. w.); mit rauher Fourage,
Schilf, Rohr, Faschinen, Korbmacher-Ruthen, Lohe, Ziegeln,
Dachschiefer-Platten, Drainrôhren, Bau-, Granit-, Pflaster-,
Mühlen-, Zement-, Kalk= oder Gypssieinen (mit Einschluß
der roh zugerichteten Werkstücke); mit Erde, Sand, Thon,
Porzellanerde, Traß, Ziegel= oder Gypsmehl, Mehl aus
Chamottsteinen oder Kapselscherben; mit Glasbrocken, Lehm,
Asche, Galmei, rohen Eisenerzen und Schlacken, oder mit
Düngungsmitteln (als Mist, Mergel, Gyps, Kalk, Abgang
aus Zuckersiedereien, Knochen für Dungfabriken u. s. w.);
mit Salz, mit leeren Fässern, Kisten, Körben oder Säcken
beladen sind;
b. desgleichen Gefaße, auf denen sich außer ihrem Zubehör,
außer den Mundvorräthen für die Bemannung und außer
den zur Verladung gewisser Gegenstände unentbehrlichen
Bret-