Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Befreiungen. 
Nicht erhoben wird: 
I. die Abgabe zu A. beziehungsweise B.: 
1) von Schiffsgefäßen oder Flößen, welche Staatseigenthum sind 
oder Gegenstände für Rechnung des Staates oder Materialien 
zum Bau und zur Unterhaltung der Bergwerks-Chausseen beför- 
dern oder zu amrlichen Kanalbereisungen dienen; 
von Fischerkähnen, Fischdröbeln, Handkähnen und anderen kleinen 
Fahrzeugen, welche nicht zum Befrachten gebraucht werden, wenn 
sie in Verbindung und gleichzeitig mit einem größeren Kahn 
durchschleusen. 
II. die Abgabe zu C. beziehungsweise D. von den für Rechnung des 
Staates erbauten Fahrzeugen und niedergelegten Gegenständen, sowie 
von Baumaterialien für die Bergwerks-Chausseen. 
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Zusätzliche Bestimmungen. 
1) An welche Empfangsstelle die Zahlung zu leisten, wo und in welcher 
Art die Tragfähigkeit der Schiffsgefäße, der Flächenraum des geflößten 
Holzes, die Beschaffenheit der Ladung, die Benntzung des Schiffsbau- 
platzes und der Lagerplätze anzumelden und was sonst bezüglich der 
Emtrichtung der Abgaben zu beobachten isi, wird durch den Finanz- 
Minister bestimmt. 
2) Bei den in der Allerhöchsten Kabinets-Order vom 25. Februar 1836. 
(Gesetz-Samml. S. 1605.) unter a. b. und d. erlassenen Vorschriften 
bewendet es. 
Schloß Babelsberg, den 26. September 1864. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
—. 
Redbigirt im Büreau des Staats-Ministertums. 
  
  
  
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober, Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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