Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 614 — 
Rheinprovinz, Regierungsbezirk Düsseldorf, Kreis Essen. 
Kettwiger Stadtobligation 
der Anleihe von fünf und siebenzig Tausend Thalern 
Littr. M . ... uͤber .. . .. Thaler Preußisch Kurant. 
Ausgefertigt in Gemaͤßheit des landesherrlichen Privilegiums vom ..................... 
Gesetz-Sammlung für 1864. Stuͤck ... .. 
D. Bürgermeister der Stadt Kettwig und die von der Stadtverordneten- 
Versammlung wierzu bestellte städtische Anleihe= und Schuldentilgungs-Kom- 
mission beurkunden und bekennen hierdurch, daß der Inhaber dieser Obligation 
in Folge einer baaren Einzahlung an die Stadtkasse ein Kapiral von Einhun- 
dert Thalern Preußisch Kurant von der Stadt Kettwig zu fordern hat. Die 
Zinsen dieses Kapitals sind auf fünf vom Hundert für das Jahr festgesetzt 
und werden in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli jeden 
Jahres, fällig. Sie werden nur gegen Rückgabe der fälligen, zu der Obliga- 
tion jedesmal für fünf Jahre ausgefertigten Kupons gezahlt und diese werden 
ungültig und werthlos, wenn sie nicht innerhalb vier Jahren nach Ablauf des 
Jahres der Fälligkeit bei der Stadtkasse zur Zahlung präsentirt werden. Jeder 
Serie von Kupons wird eine Anweisung (Talon) beigegeben, gegen deren Rück- 
gabe die Verabfolgung der folgenden Serie an den Inhaber erfolgt. Die 
Tilgung der Anleihe, wozu jährlich Ein Prozent derselben und die Zinsen der 
eingelösten Obligationen bestimmt sind, erfolgt durch Ausloosung der Obliga- 
tionen nach dem festgestellten Amortisationsplane bis zum Jahre 1901. 
Der Stadt bleibt das Recht vorbehalten, mit Genehmigung der König- 
lichen Regierung zu Düsseldorf den Tilgungsfonds zu verslärken. Den Dar- 
leihern steht ein Kündigungsrecht nicht zu. 
Die ausgeloosien Obligationen werden durch das Amtsblatt oder den 
öffentlichen Anzeiger der Könlglichen Regierung zu Düsseldorf, durch den Preu- 
ßischen Staats-Anzeiger, das Essener Kreisblatt und die Rhein= und Ruhr- 
Jeitung wenigstens drei Monate vor dem Rückzahlungstage öffentlich bekannt 
gemacht. Sollte eines dieser Blätter eingehen, so bestimmt die Stadtverwaltung 
mit Genehmigung der Königlichen Regierung zu Düsseldorf ein entsprechendes 
anderes Blatt. 
Mit dem Ablaufe des angekündigten Zahlungstages hört die Verzinsung 
des betreffenden Kapitals auf. 
Die Zurückzahlung des Kapitals erfolgt gegen Auslieferung der Obli- 
gation und der zugehörigen nicht verfallenen Iincrupons. 
Der Betrag fehlender Kupons wird vom Kapitale in Abzug gebracht 
Fuͤr
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.