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Rheinprovinz, Regierungsbezirk Düsseldorf, Kreis Essen.
Kettwiger Stadtobligation
der Anleihe von fünf und siebenzig Tausend Thalern
Littr. M . ... uͤber .. . .. Thaler Preußisch Kurant.
Ausgefertigt in Gemaͤßheit des landesherrlichen Privilegiums vom .....................
Gesetz-Sammlung für 1864. Stuͤck ... ..
D. Bürgermeister der Stadt Kettwig und die von der Stadtverordneten-
Versammlung wierzu bestellte städtische Anleihe= und Schuldentilgungs-Kom-
mission beurkunden und bekennen hierdurch, daß der Inhaber dieser Obligation
in Folge einer baaren Einzahlung an die Stadtkasse ein Kapiral von Einhun-
dert Thalern Preußisch Kurant von der Stadt Kettwig zu fordern hat. Die
Zinsen dieses Kapitals sind auf fünf vom Hundert für das Jahr festgesetzt
und werden in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli jeden
Jahres, fällig. Sie werden nur gegen Rückgabe der fälligen, zu der Obliga-
tion jedesmal für fünf Jahre ausgefertigten Kupons gezahlt und diese werden
ungültig und werthlos, wenn sie nicht innerhalb vier Jahren nach Ablauf des
Jahres der Fälligkeit bei der Stadtkasse zur Zahlung präsentirt werden. Jeder
Serie von Kupons wird eine Anweisung (Talon) beigegeben, gegen deren Rück-
gabe die Verabfolgung der folgenden Serie an den Inhaber erfolgt. Die
Tilgung der Anleihe, wozu jährlich Ein Prozent derselben und die Zinsen der
eingelösten Obligationen bestimmt sind, erfolgt durch Ausloosung der Obliga-
tionen nach dem festgestellten Amortisationsplane bis zum Jahre 1901.
Der Stadt bleibt das Recht vorbehalten, mit Genehmigung der König-
lichen Regierung zu Düsseldorf den Tilgungsfonds zu verslärken. Den Dar-
leihern steht ein Kündigungsrecht nicht zu.
Die ausgeloosien Obligationen werden durch das Amtsblatt oder den
öffentlichen Anzeiger der Könlglichen Regierung zu Düsseldorf, durch den Preu-
ßischen Staats-Anzeiger, das Essener Kreisblatt und die Rhein= und Ruhr-
Jeitung wenigstens drei Monate vor dem Rückzahlungstage öffentlich bekannt
gemacht. Sollte eines dieser Blätter eingehen, so bestimmt die Stadtverwaltung
mit Genehmigung der Königlichen Regierung zu Düsseldorf ein entsprechendes
anderes Blatt.
Mit dem Ablaufe des angekündigten Zahlungstages hört die Verzinsung
des betreffenden Kapitals auf.
Die Zurückzahlung des Kapitals erfolgt gegen Auslieferung der Obli-
gation und der zugehörigen nicht verfallenen Iincrupons.
Der Betrag fehlender Kupons wird vom Kapitale in Abzug gebracht
Fuͤr