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Fuͤr die richtige Verzinsung und Tilgung des Kapitals haftet das ge-
sammte Vermoͤgen der Stabtgemeinde Kettwig.
Wenn ausgelooste Obligationen nicht binnen dreißig Jahren nach dem
Fälligreitstage zur Zahlung präsentirt oder als verloren oder vernichtet zur
ortifikation nach den unten folgenden Bestimmungen angemeldet werden, so
erlischt die Zahlungsverpflichtung der Stadt. Solche Obligationen sollen bis
dahin alle drei Jahre von der Stadtverwaltung durch die obenbezeichneten
Blätter aufgerufen werden. In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obli-
ationen oder Zinskupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zins-
upons Bezug habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819.
wegen des # gchors und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staats=
papiere, 9§. 1. bis 13., mit nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung:
1) Die im F. 1. vorgeschriebene Anzeige muß der Stadtverwaltung ge-
macht werden. Dieser werden alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse
beigelegt, welche nach der angeführten Verordnung dem Schatzministe-
rium zukommen; gegen die Verfügungen der Stadwerwaltung findet
jedoch binnen vier Wochen nach der Zustellung der Rekurs an die Koͤ-
nigliche Regierung zu Düsseldorf statt.
2) Das im F. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Königlichen Kreis-
gerichte in Essen.
3) Die in den §. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen sollen
durch diejenigen Blätter erfolgen, durch welche die ausgeloosten Obli-
gationen bekannt zu machen sind.
4) An die Stelle der im F. 7. erwähnten sechs Zinszahlungstermine sollen
acht, und an die Stelle des im §. 8. erwähnten achten Zinszah-
lungstermins soll der zehnte treten.
5) Im g. 11. Nr. 1. tritt an die Stelle der Obligation selbst der Talon.
Kettwig, den #rs8.. 18.
(Siegel der Stadt Kertwig mit der Unterschrift „Stadt Kettwig.“)
Der Bürgermeister. Die städtische Anleihe = und Schulden-
(unterschrift.) tilgungs-Kommission.
(Unterschriften.)
Eingetragen in — Hierzu sind — n 1. 10.
Der Stabdtrendant.
nterschrift.)
Nr. ö055.) 83“ Rhein-