Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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II. Bei der Aufbewahrung der Pfandbriefe, welche zum Tilgungsfonds 
u bringen sind und bis zur Löschung bei demselben verbleiben, findet die 
Versiegelung der kassirten Pandbriefe, welche in dem durch die Order vom 
11. Februar 1833. (Gesetz-Samml. von 1833. S. 15.) bestatigten Beschlusse 
der Generalversammlung vom 9. April 1832. unter Nr. 4. angeordnet ist, 
ferner nicht mehr statt. Auch ist die Generallandschafts-Direktion befugt, 
die bereits versiegelren Packete selbst und ohne Zuziehung der Kommissarien 
der Regierung und des Obergerichts zu Posen zu öffnen, aber gehalten, die 
kassirten Pfandbriefe in einem sicheren Behältnisse unter dreifachem WVerschlusse 
bis zu ihrer Löschung im Hypothekenbuche aufzubewahren. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu verbffentlichen. 
Schloß Babelsberg, den 26. September 1864. 
Wilhelm. 
Für den Minister des Innern: 
Gr. zur Lippe. v. Bodelschwingh. 
An den Justizminister und den Minister des Innern. 
  
Berichtigung. 
In dem im 33. Stück der Gesetz-Sammlung für 1861. abgedruckten 
Gesetz vom 1. Juli 1861., die Errichtung gewerblicher Anlagen betreffend, ist 
S. 749. die Stelle Z. 4. 5. v. u.: 
„Knochen-Brennereien, Kochereien und Bleichen“ 
durch Hinzufügung der vor den letzteren beiden Worten irrthümlich weggelassenen 
Verbindungsstriche in folgender Weise zu ergänzen resp. zu berichtigen: 
Knochen-Brennereien, -Kochereien und -Bleichen. 
  
Redigirt im Büreau bes Staats-- Ministeriums. 
  
Berlin, gedruckt in der Käniglichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(RN. v. Decker).
	        
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