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g. 3.
In diese Anstalt sind aufzunehmen:
1) Arme, welche nach F. 1. des vorstehenden Reglements dem Landarmen-
Verbande eines landräthlichen Kreises angehören (Kreisarme), auf An-
trag des Kreises;
2) Arme, deren Fürsorge einem örtlichen Armenverbande obliegt (Orts-
arme), auf Antrag der Gemeinde nach F. 16. des Armengesetzes vom
31. Dezember 1842.;
3) Landstreicher, Bettler und sonstige Personen, gegen welche nach verbüßter
Strafe auf Grund des F. 120. des Strafgesetzbuches von der Landes-
polizei-Behörde Einsperrung in ein Arbeitshaus festgesetzt ist;
4) Weibspersonen, welche wegen gewerbsmäßig betriebener Unzucht ge-
richtlich bestraft sind und gegen die außerdem Einsperrung in ein Ar-
beitshaus nach Beendigung der Gefängnißstrafe auf Grund des F. 146.
des Strafgesetzbuches erkannt ist;
5) jugendliche Verbrecher, welche nach §. 42. des Strafgesetzbuches
wegen Mangels an Unterscheidungsvermögen zwar freigesprochen, jedoch
nach der Bestimmung des Strafurtels in eine Besserungsanstalt unter-
zubringen sind;
6) Personen, gegen welche nach Artikel 11. bis 14. des Gesetzes vom
21. Mai 1855. (Gesetz-Samml. S. 311.) die Unterbringung in eine
Arbeitsanstalt angeordnet ist, und
7) ungerathene oder verwahrlosete Pflegebefohlene resp. Kinder unter
vdterlicher Gewalt, nach ertheilter Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts, auf Antrag der Ortsbehörde.
III. Von den Zwecken des Landarmenverbandes im
Besonderen.
K. 4.
Die Fürsorge für Landarme (wenn dieselbe einem örtlichen Armenverbande
nicht obliegt — §. 9. des Armengesetzes vom 31. Dezember 1842. —) ist
eine Last des Kreises, in dessen Bezirke das Bedürfniß dazu hervortritt
. 12. 13. 15. 23. 24. und 30. des Gesetzes vom 31. Dezember 1842. und
Artikel 2. des Gesetzes vom 21. Mai 1855.). Gleiche Verpflichtung wie die
Kreise hat die Stadt Kbnigsberg.
S. 5.