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g. 5.
Soweit Gemeinden zur Verpflegung ihrer Armen unvermögend sind
G. 14. des Gesetzes vom 31. Dezember 1842.), hat der Kreis, welchem die
Gemeinden angehbren, ihnen Beihülfe zu gewähren.
K. 6.
Da das Oslpreußische Landarmenhaus zu Tapiau sowohl zur Aufnahme
und Verpflegung der Landarmen und Ortsarmen, als Detention der Korri-
genden bestimmt ist, so müssen die Raäume, welche sich in demselben befinden,
nach den Gattungen der Huslinge sirenge von einander gesondert sein, auch
die Korrigenden eine von den Land= und Ortsarmen sie unterscheidende Klei-
dung tragen.
IV. Aufbringung der zur Erreichung obiger Zwecke erforderlichen
Mittel.
S. 7.
Zur Erreichung der im §. 3. ad 1. bis 7. angegebenen Zwecke und zur
Bestreitung der Kosten der Verwaltung, mit Ausnahme derjenigen, welche den
Kreisen als besonderen Landarmenverbänden obliegen, ist ein Landarmenfonds ge-
bildet, dessen Einnahmen hauptsächlich in folgenden Titeln bestehen:
1) in dem Arbeitsverdienst der Detinirten;
2) in den Einnahmen aus dem Erbrechte der Landarmenanstalt, desgleichen
aus den Nutzungen ihrer Grundstücke und anderer Vermögensobjekte,
sowie in sonstigen Zuwendungen;
3) in den Beträgen, welche für den Unterhalt der Hauslinge aus deren
eigenem Einkommen und Vermögen eingezogen werden können, oder von
anderen Verpflichteten gezahlt werden;
4) in den Verpflegungsgeldern, welche
a) für die Landarmen C#. 3. Nr. 1.) von dem Kreisverbande,
b) für die Ortsarmen G. 3. Nr. 2.) für die nach Artikel 11. bis
14. des Gesetzes vom 21. Mai 1855. detinirten Personen G. 3.
Nr. b.) und für die verwahrlosten Kinder G. 3. Nr. 7.) von
den Gemeinden,
(Tr. 5957.) 845 c) fuͤr