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c) für die Weibspersonen G. 3. Nr. 4.) und für die jugendlichen
Verbrecher G. 3. Nr. 5.) von der Staarskasse
zu entrichten sind, und endlich
5) in den Landarmenbeitraͤgen der Regierungsbezirke Koͤnigsberg und Gum-
innen.
K. 8.
Die Kostensötze für Verpflegung, Bekleidung und arztliche Bedüfei.
der in der Landarmen= und Korrektionsanstalt aufgenommenen, im F. 3.
Nr. 1. 2. 4. 5. b. und 7. aufgeführten Personen werden durch den perack
ziallandtag unter Zustimmung des Oberpräsidenten festgesetzt.
Vorerst, und so lange keine andere Festsetzung erfolgt, werden diese Kosten
auf folgende Beträge normirt:
1) für Kreisarme, d. 8 gndame-- deren Unterhaltung den Kreisverbanden
obliegt (conf. F. 3 1) ... . . .. 2 Sgr. pro Tag;
2) für Ortsarme çonl. 7. Nr. 2.)
a) ohne Zustimmung der Kreisarmenkommission. 3 Sgr. „ „
b) mit Zustimmung der Kreisarmenkommission 2 Sgr. „ „
3) für Arbeitsscheue (conf. g. 3. Nr. ö.0) .. 2 Sgr. „ „
4) für verwahrloste Kinder (conf. g. 3. Nr. 7.) 2 Sgr. „ „
5) für unzüchtige Wszersenen und osth ugendliche
Verbrecher (conf. K. 3 . 4. . . . die Selbstkosten.
g. 8.
Die Kosten für den Transport und für die Zurückbeförderung der De-
tinirten, sowie für Beerdigung derselben werden von denjenigen entrichtet, wel-
chen die Zahlung der Verpflegungskosten obliegt.
K. 10.
Für die im F. 3. Nr. 3. bezeichneten Landstreicher, Bettler 2c. fallen die
Berplegunge , Transport= und Begräbnißkosten dem Ostpreußischen Landarmen-
fonds zur
An Transportkosten werden vergütigt:
a) für Verpflegung der Transportaten pro Tag 2 Sgr. 6 Pf.;
b) ban jeden erforderlichen Transportbegleiter pro Mann und Meile
5 Sgr.;
gr.; 53 für