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JP) für ein einspänniges Fuhrwerk 11 Sgr. 3 P. pro Meile und, in Er-
mangelung eines solchen Fuhrwerks, für ein zweispänniges Fuhrwerk
pro Pferd und Meile 7 Sgr. 6 Pf.
Arbeitsverdienst der Landarmen und Korrigenden.
. 11.
Ein Jeder, welcher in der Landarmenanstalt seine Verpflegung findet,
oder zur Korrektion in derselben detinirt wird, ist nach seinen Kräften zur Ar-
beit verpflichtet, und muß den Verdienst aus derselben Behufs Oeckung der
Kosten seiner Verpflegung und Dezention der Anstalt überlassen.
Erbrecht der Landarmenanstalt.
G. 12.
Auf den eigenthümlichen freien Nachlaß der in die Landarmenanstalt
zur Verpflegung aufgenommenen und in derselben verstorbenen Armen stleht
dem Landarmenverbande das in den §9. 50. sellu. Titel 19. Theil II. des
Allgemeinen Landrechrs bestimmte Erbrecht zu. In Beziehung auf den Nach-
laß der in die Korrektionsanstalt zur Korrektion eingelieferten und in derselben
verstorbenen Personen anderer Kategorien findet ein solches Erbrecht nicht statt.
Der Landarmenverband ist jedoch berechtigt, zur Deckung der Kosten der
Unterhaltung der in der Anstalt verstorbenen Hauslinge aller Kategorien den
etwaigen Ueberverdienst derselben und die mitgebrachten baaren Gelder und
sonstigen von den Anstaltsbeamten gewissenhaft zu tarirenden Effekten, ohne
Verpflichtung zu einer Einlassung auf die gerichtliche Nachlaßregulirung, eigen-
thümlich zurückzubehalten und nur den nach erfolgter Deckung dieser Kosten
verbleibenden Ueberrest an die den Nachlaß regulirende Behörde oder die legi-
timirten Erben auszuliefern, denen auf Verlangen deshalb der erforderliche
Nachweis gegeben werden soll.
Landarmenbeiträge.
S. 13.
Soweit die im F. 7. Nr. 1. bis 4. bezeichneten Einnahmen zur Unter-
haltung des Landarmen= und Korrektionshauses nicht zureichen, sind die erfor-
derlichen Kosten von den Bewohnern der Regierungsbezirke Königsberg und
Gumbinnen durch jährliche Beiträge aufzubringen.
Die Vertheilung und Erhebung dieser Beitrage erfolgt nach den Be-
schlüssen des Provinziallandtages, welche jedoch der Bestatigung des Oberprä-
sidenten bedürfen. .
mksom So