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So lange als keine andere Festsetzung getroffen, verbleibt es bei dem
bisherigen Aufbringungsmodus, nach welchem die Beiträge nach dem Maaß-
stabe der Klassen= und klassifizirten Einkommensteuer aufgebracht werden. Die
Klassen= und Einkommensteuer der klassensteuerpflichtigen Städte und ländlichen
Orte in jedem Regierungsbezirke susammengerechne und durch deren Einwohner-
zahl nach Abzug der in Korrektionshäusern befindlichen Gefangenen getheile,
ergiebt den Beitrag pro Kopf, welcher nach der Bevölkerung von den mahl-
und schlachtsteuerpflichtigen Städten jedes Regierungsbezirks aufzubringen ist.
V. Innere Organisation des Verbandes.
F. 14.
· Dem Ostpreußischen Landarmenverbande wird fortan die selbststaͤndige
Verwaltung der Landarmen= und Korrektionsanstalt unter Kontrole und Ober-
aufsicht der Staatsbehörden zugestanden. Diese Verwaltung, welche sich nicht
nur auf die gesammte Oekonomie der Anstalt, sondern zugleich auf die Aus-
übung der das Landarmenwesen, die Korrektion der Detinenden, die Transpor-
tirung und Entlassung sämmtlicher der Anstalt zugewiesenen Individuen be-
treffenden, im §. 15. nicht ausgenommenen Funktionen innerhalb der Grenzen
des Verbandes erstreckt, wird von der bisherigen ständischen Landarmenkommission
für Ostpreußen und Litthauen unter der Bezeichnung „Landarmendirektion für
Ostpreußen“ geführt.
g. 15.
Nicht berührt wird durch die Uebertragung der im Hg. 14. angefuͤhrten
Funktionen an die Landarmendirektion:
4) Die selbstständige Verwaltung des Landarmenwesens, soweit dasselbe
nach §F. 1. den Kreisen als besonderen Landarmenverbänden obliegt,
durch die letzteren nach Maaßgabe der angeschlossenen Anweisung zur
Landarmenpflege in den Kreisen, die jedoch auf die Stadt Königsberg
keine Anwendung sindet.
2) Die Befugniß der Verwaltungsbehörden zum Erlaß der im Artikel 6.
znd * 11. bis 15. des Gesetzes vom 21. Mai 1855. gedachten
esolute.
3) Die Befugniß der Regierungen zur Entscheidung daruͤber, ob in den
Fallen der 99. 117. bis 119. des Strafgesetzbuches der Verurtheilte
nach ausgestandener Strafe in ein Arbeitshaus gebracht werden,
G. 120. a. a. O.) und wie lange die in solchem Falle, oder eine auf
Grund der §9. 42. und 146. des Strafgesetzbuches verhängte Besserungs-
haft dauern, imgleichen, ob gegen einen verurtheilten k auf
rund