Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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ernennt der Oberpraͤsident der Provinz einen Koͤniglichen Kommissarius, der an 
den Berathungen der Landarmendirektion theilnehmen kann, indessen keine Mit- 
verwaltung, sondern ohne positive Einwirkung nur die Kontrole über die Gesetz- 
mäßigkeit des Verfahrens, insbesondere zur Wahrnehmung des landespolizei- 
lichen Interesses ausübt. Dieser Königliche Kommissarius hat zwar bei den 
Berathungen der Landarmendirektion keine Stimme; findet derselbe indessen 
Bedenken bei den Beschlüssen derselben, und ist eine Einigung nicht zu erreichen, 
so muß deshalb an den Oberpräsidenten zur Entscheidung berichtet werden: 
einstweilen darf aber die Landarmendirektion Nichts gegen den Widerspruch 
des Ersteren verfügen, vielmehr hat sie in eiligen Fällen ihre Maaßregeln so 
zu nehmen, daß demselben und der deshalb zu erwartenden höheren Entschei- 
dung nicht vorgegriffen werde. 
Alle Instanzberichte der Landarmendirektion gehen durch die Hände dieses 
Kommissarius zur Durchsicht und etwaigen Hinzufügung seines Gutachtens, 
desgleichen gehen alle Verfügungen der vorgesetzten Behörde an die Landarmen- 
Direktion bei demselben durch. 
Landarmendirektion. 
g. 19. 
Die Landarmendirektion hat ihren Sitz in Tapian und ist aus fünf 
Mitgliedern zusammengesetzt, für welche außerdem drei Stellvertreter für erwaige 
Behinderungsfálle erwählr werden. Dieselbe wählt aus ihrer Mitte ihren 
Vorsitzenden und repräsentirt die Landarmen= und Korrektionsanstalt in allen 
4ußeren Verhältnissen, insbesondere bei etwaigen Prozessen, Käufen, Werkäaufen 
und sonstigen Verträgen, und gehört außerdem zu ihren Geschäften: 
a) die Beaufsichtigung und Leitung der gesammten Verwaltung der Anstalt 
in allen ihren einzelnen Theilen; 
b) die Aufsicht über die Administration der Fonds des Instlituts, sowie 
über das Kassen= und Rechnungswesen; 
„PC)die Aufsicht über die gewissenhafte Dienstführung und den ssttlichen 
Wandel der Beamten und des Dienstpersonals der Anstalt, nach In- 
halt der denselben ertheilten Dienstanweisungen. 
In ihren Versammlungen erfolgen die Beschlüsse nach kollegialischer 
Berathung durch Stimmenmehrheit. Um einen gültigen Beschluß zu fassen, 
müssen mindestens drei Mitglieder der Direktion oder deren Stellvertreter an- 
wesend sein. 
K. 20. 
Die Wahl der Mitglieder der Landarmendirektion und ihrer Stellvertreter 
wird durch den Provinziallandtag vollzogen und unterliegt der landesherrlichen 
Be-
	        
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