Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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schlagen und zu begründen, auch zu erörtern, ob Gründe vor- 
handen sind, von dem den Landarmenverbänden nach F. 15. des 
Armengesetzes vom 31. Dezember 1842. zustehenden Rechte Ge- 
brauch zu machen, d. h. den Armen demjenigen örtlichen Armen- 
verbande, in dessen Bezirk sich derselbe befmdet, zur Verpflegung 
zu überweisen, oder nach F. 10. ibicd. den Landarmen im Land- 
armenhause zu Tapiau unterzubringen. Im ersleren Falle ist zu- 
gleich der Betrag der zu gewährenden Entschädigung in Vorschlag 
zu bringen. 
II. Die von Seiten der Kreisarmenkommission und zunächst von dem 
Distrikrskommissarius anzustellende Prüfung ist dagegen hauptscchlich 
darauf zu richten: 
1) ob die aufgenommenen Verhandlungen die nach der Eigenthüm- 
lichkeit jedes Falles und den oben angedeuteten Beziehungen er- 
forderlichen Ermittelungen vollständig enthalten und die nöthigen 
Bescheinigungen und Beweismittel beigefügt sind. 
Finden sich dabei Mängel, oder ergiebt die persönliche Kenntniß- 
nahme von der Person und den Verhältnissen des zu Unterstützenden, 
welcher sich die Distrikrskommissarien in jedem Falle zu unterziehen haben 
und ohne welche keine Unterstützung gerechtfertigr ist, Zweifel gegen die 
Richtigkeit dersenigen in den Verhandlungen enthaltenden Angaben, die 
auf die Entscheidung von Einfluß sein würden, so ist die Ergänzung 
und Aufklärung bei dem Kreislandrathe zu beantragen. 
Ist hierzu aber keine Veranlassung, so ist sorgfältig zu erwägen: 
2) ob die aus den vorliegenden Ermittelungen hergeleiteten Folge- 
rungen und die Anträge des Kreislandrathes gerechtfertigt, oder 
einer Modisikation bedürftig sind. Hierbei ist hauptsächlich das 
Augenmerk darauf zu richlen, ob die Verpflichtung des Land- 
armenverbandes festsiehr, oder auf einen örtlichen Armenverband 
zurückzugehen ist; ferner, ob und in welchem Maaße die Noth- 
wendigkeit einer Unterstützung anzuerkennen, in welcher Art, in 
welchem Betrage und von welchem Zeitpunkte dieselbe zu ge- 
währen ist. 
Es sind hierbei insbesondere auch die Fälle ins Auge zu fassen, in denen 
dem §. 35. des Gesetzes vom 31. Dezember 1842. gemäß der Landarmen- 
verband wegen der Weigerung desjenigen, welcher aus einem privatrechrlichen Ver- 
halenisse zur Verpflegung des Armen verpflichret ist, die Fürsorge für denselben. 
übernehmen muß, und demnächst in Erwägung zu ziehen, ob die dem Land- 
armenverbande vorbehaltene Verfolgung eines derartigen Anspruches im pro- 
zessualischen Wege oder nach Artikel 0. 13 — 15. des Armen-Ergänzungs= 
gesetzes vom 21. Mai 1855. (Gesetz-Samml. S. 313. ff.) Aussicht auf Erseig 
verspricht. 
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