Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Verfahren bei Prozessen. 
S. 13. 
Bei Prozessen, uͤber deren Anstrengung der Kreistag zu entscheiden hat, 
vertritt die Kreisarmenkommission den Landarmenverband des Kreises. 
Landarmenpflege hinsichts der kurbedürftigen Kranken. 
K. 14. 
Hinsichts der Kur kranker Landarmen bleibt es der Beschlußnahme des 
Kreistages vorbehalten, in welcher Weise dieselbe auszuführen ist. 
  
(Nr. 5958.) Allerhöchster Erlaß vom 24. Oktober 1864., betreffend die Abanderung des 
K. 6. der Bankordnung vom 5. Oktober 1846. (Gesetz-Samml. für 1846. 
S. 435.). 
N.# die Versammlung der Meistbetheiligten der Preußischen Bank sich 
mit der vorgeschlagenen Aufhebung des Schlußsatzes im F. 6. der Bankordnung 
vom 5. Oktober 1846., wonach die Bank bei ihren Lombardgeschäften sechs 
vom Hundert, auf das Jahr gerechnet, nicht überschreiten darf, einverstanden 
erklärt hat, will Jch auf Ihren Bericht vom 21. Oktober d. J. die gedachte 
Bestimmung hiermit außer Kraft setzen und beauftrage Sie, dies durch die 
Gesetz-Sammlung zur offentlichen Kenntniß zu bringen. 
Schloß Babelsberg, den 24. Oktober 1864. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten, Chef der Preußischen Bank. 
  
Redigirt im Büreau des Slaals-Ministeriums. 
Berlin,) gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel 
(R. v. Decker).
	        
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