Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Beslim- 
mungen wegen der Chaussecpolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur An- 
wendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffenklichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 28. September 1864. 
Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itze#plitzt. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 5961.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreisobligationen 
des Plesser Kreises im Betrage von 250,000 Thalern. Vom 28. Sep- 
tember 1864. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen kc. 
Nachdem von den Kreisständen des Plesser Kreises auf dem Kreistage 
vom 27. April 1864. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom Kreise 
untfernommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe 
u beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem 
wecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der 
Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 
250,000 Thalern aussiellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der 
Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit 
des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen 
um Betrage von 250,000 Thalern, in Buchstaben: zweihundert funfzigrausend 
halern, welche in folgenden Apolnts: 
80,000 Thaler zu 1000 Thaler, 
0 500 = 
50,000 . 
35,000--200- 
50,000--100- 
25,000 50 
10,000 25 
250,000 Thaler 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer 
mit vier und einem halben Prozent 4 zu verzinsen und nach der durch das 
(Nr. 5960—5961.) 7° Loos
	        
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