Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Die Ruͤckzahlung der ganzen Schuld von 250,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1865. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds 
von wenigstens Einem Prozent des Kapirals jährlich unter Zuwachs der Zinsen 
von den getilgten Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe des genehmigten Til- 
gungöplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. ie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1865. ab in dem 
Monate September jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den 
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. ODie ausgeloosten, sowie die 
ekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
Nummrn und Betrage, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung 
erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, 
drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der 
Koniglichen Regierung zu Oppeln, im Plesser Kreisblatte, in der zu Breslau 
erscheinenden Schlesischen Zeitung und im Preußischen Staats-Anzeiger. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjahrlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an 
gerechnet, mit vier einhalb Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem 
verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Kreis-Kommunalkasse in Pleß, oder an einem anderen, durch vorstehend 
genannte böffenrliche Blatter zu bezeichnenden Orte, und zwar auch in der nach 
dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapirals prdsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück 
* liefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Belrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nach Ablauf des Jahres der Fälligkeit nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu 
Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil I. 
Titel 51. #. 120. sequ. bei dem Kniglichen Kreisgerichte zu Meß. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverscheibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen JZinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind jehn halbjahrige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres 1869. ausgegeben. Für die weilere Jeit werden Zinskupons 
auf fünfjahhrige Perioden ausgegeben. 
(Nr. 5961.) Die
	        
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