Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

– 649 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 43.— 
  
(Nr. 596s.) Bestätigungs-Urkunde, betreffend den sechsten Nachtrag zu dem Statut der 
Magdeburg-Halberstaädter Eisenbahngesellschaft und einen Nachtrag zu 
dem derselben unterm 10. März 1851. ertheilten landesherrlichen Privi- 
legium. Vom 14. November 1864. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc. 
Nachdem die Magdeburg-Halberstadter Eisenbahngesellschaft in der 
statutmäßig berufenen ordentlichen Generalversammlung ihrer Aktionaire vom 
20. August 1864., lam des über die Verbandlungen derselben aufgenommenen 
gerichtlichen Protokolles, diejenigen Abänderungen ihres unterm 14. Januar 1842. 
(Gesetz-Samml. S. 58.) landeöherrlich bestätigten Staruts und des ihr unterm 
10. März 1851. (Gesetz-Samml. S. 30.) ertheilten landesherrlichen Privi- 
legiums, welche in den beiden anliegenden Nachträgen zusammengestellt sind, 
beschlossen hat, wollen Wir diesen Nachtragen die beantragte landesherrliche 
Genehmigung hierdurch ertheilen. 
4 Die gegenwärtige Urkunde ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu 
machen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhäándigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 14. November 1864. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. 
Jahr#e# 1864. (Nr. 5964.) 88 Sechster 
Ausgegeben zu Berlin den 30. November 1864.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.