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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 444 —
(Nr. 5966.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreisobligationen
des Pr. Friedländer Kreises im Betrage von 120,000 Thalern. Vom
7. Oktober 1864.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen #c.
Nachdem von den Kreisständen des Pr. Friedländer Kreises auf
dem Kreistage vom 15. März 1864. beschlossen worden, die zur Förderung
des Baues der Ostpreußischen Südbahn und der vom Kreise unternommenen
Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen,
wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf
jeden Inhaber lautende, mi# Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger un-
kündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 120,000 Thalern
ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch
der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des F. 2. des
Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage
von 120,000 Thalern, in Buchstaben: Einhundert zwanzig tausend Thalern,
welche in folgenden Apoints:
50 Obligationen à 1000 Thaler = 50,000 Thaler,
80 - 500
= = 40,000 -
200 * - 100 - — 20,000 *
200 2 - 50 : = 10,000 -
— 120,010 Thaler,
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Huͤlfe einer Kreissteuer
mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestim-
menden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1865. ab mit wenigstens jähr-
lich Einem Prozen des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten
Schuldverschreibungen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere
landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein
jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne
die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen be-
fugt ist.
Jebreung 1864. (Nr. 5966.) 89 Das
Ausgegeben zu Berlin den 2. Dezeniber 1864.